Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 232 Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch

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Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis

(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt

1.
Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),
2.
Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),
3.
Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),
4.
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304),
5.
Entschädigung nach dem Altsparergesetz.

(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.

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(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn 1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Leb

(1) Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstor
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published on 28.01.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 221/01 Verkündet am: 28. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
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(1) Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist...