Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 288 Wirkung von Veränderungen

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 288 Wirkung von Veränderungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis

(1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden, soweit sie sich zugunsten des Berechtigten auswirken, mit Wirkung vom Ersten des laufenden Monats, soweit sie sich zuungunsten des Berechtigten auswirken, vom folgenden Monatsersten ab, bei Rentenzahlungen jedoch vom Zeitpunkt ihrer Gewährung ab berücksichtigt.

(2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden Umstände, die zu einer Veränderung des Anrechnungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb des laufenden Kalenderjahres nur berücksichtigt, wenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Einkünfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünftel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach oben oder unten abweicht.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 18/05/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine weitere Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.