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§ 246Amtlich · § 5 UrhG

Schadensgruppen und Grundbeträge

Zeitreise: 29.06.2026‹ § 245§ 247 ›

(1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittelbar Geschädigte eingereiht worden ist.

(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt: Schadensgruppe   Schadensbetrag in Reichsmark RM   Grundbetrag in Euro EUR darin enthaltener Erhöhungsbetrag EUR 1   2   3 4 1 bis 5.000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2.454,20   2 bis 5.500 2.633,15 - 3 bis 6.200 2.837,67 - 4 bis 7.200 3.118,88 - 5 bis 8.500 3.630,17 153,39 6 bis 10.000 4.115,90 230,08 7 bis 12.000 4.652,76 281,21 8 bis 14.000 5.240,74 357,90 9 bis 16.000 5.752,03 460,16 10 bis 18.000 6.212,20 562,42 11 bis 20.000 6.672,36 664,68 12 bis 23.000 7.055,83 690,24 13 bis 26.000 7.490,43 715,81 14 bis 29.000 7.873,89 715,81 15 bis 32.000 8.257,36 766,94 16 bis 36.000 8.666,40 818,07 17 bis 40.000 9.024,30 818,07 18 bis 44.000 9.331,08 818,07 19 bis 48.000 9.637,85 869,20 20 bis 53.000 9.919,06 920,33 21 bis 58.000 10.225,84 971,45 22 bis 63.000 10.532,61

  1. 022,58 23 bis 68.000 10.839,39 1.073,71 24 bis 74.000 11.171,73 1.124,84 25 bis 80.000 11.529,63 1.175,97 26 bis 86.000 11.887,54 1.227,10 27 bis 93.000 12.271,01 1.278,23 28 bis 100.000 12.680,04 1.329,36 29 bis 110.000 13.165,77 1.380,49 30 bis
  2. 000.000 13.165,77 1.431,62       + 10 v.H. des 110.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro   31 über 2.000.000   109.799,93 1.431,62       + 6,5 v.H. des 2.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro

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