Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 350b Fälligkeit, Stundung und Vollstreckung

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 350b Fälligkeit, Stundung und Vollstreckung
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Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis

(1) Der Rückforderungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig. Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung des Rückforderungsbescheides ein.

(2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Ausgleichsamtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Leistungsbescheid gilt § 340 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(4) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise.

(5) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung finden.

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Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. D
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,3. eine

Als Ausgleichsleistungen werden gewährt: 1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,6.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 16/01/2017 00:00

Gründe 1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter nicht beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R
published on 01/03/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Ein Grund, aus dem gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen werden kann, ist nich
published on 02/10/2008 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Vollstreckung des Leistu
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Annotations

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,3. eine Sonderabgabe...
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt: 1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,6....