Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 4 Ausgleichsleistungen

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 4 Ausgleichsleistungen
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Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis

Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:

1.
Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,
2.
Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,
3.
Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,
4.
Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,
5.
Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,
6.
Härteleistungen - §§ 301, 301a -,
7.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,
8.
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,
9.
Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
10.
Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.

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(1) Der Rückforderungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig. Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung des Rückforderungsbescheides ein. (2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, daß diese Personen Leistungen erhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich i

(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn 1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Leb
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published on 21/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 35.000,00
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(1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, daß diese Personen Leistungen erhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich in diesem...