Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen
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Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis

(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.

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(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der T

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltun

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zi
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published on 13/03/2017 00:00

Gründe 1 Der Kläger begehrt, ihm unter Abänderung eines Bescheides des Bundesausgleichsamts vom 3. Dezember 2014, eine weitere Entschädigung in Höhe von 582,57 € zuzuerk
published on 16/01/2017 00:00

Gründe 1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter nicht beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R
published on 01/03/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Ein Grund, aus dem gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen werden kann, ist nich
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