Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 228 Schadenstatbestände

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 228 Schadenstatbestände
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Gesetz über den Lastenausgleich Inhaltsverzeichnis

(1) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes werden gewährt auf Grund von

1.
Vertreibungsschäden (§ 12),
2.
Kriegssachschäden (§ 13),
3.
Ostschäden (§ 14),
4.
Sparerschäden (§ 15),
5.
Zonenschäden (§ 15a).

(2) Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssachschäden werden nur gewährt, wenn diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die der Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zurückkehrt.

(3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichsleistungen auch nach Maßgabe der §§ 301, 301a gewährt werden.

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(1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, daß diese Personen Leistungen erhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich i
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published on 25.08.2011 00:00

Tatbestand 1 Mit ihrer Klage verlangt die Bundesrepublik Deutschland vom beklagten Saarland den Ersatz von Bundesmitteln. Nach Ansicht der Klägerin hat das Land seine Pf
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(1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, daß diese Personen Leistungen erhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich in diesem...