Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes

(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergebenden Aufgaben wahr.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.

(3) (weggefallen)

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Referenzen - Gesetze | § 319 LAG

§ 319 LAG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 319 LAG wird zitiert von 1 anderen §§ im Lastenausgleichsgesetz.

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 312 Bundesausgleichsamt


(1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehm
§ 319 LAG zitiert 1 andere §§ aus dem Lastenausgleichsgesetz.

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 5 Haushaltsmäßige Abwicklung


Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem

Referenzen - Urteile | § 319 LAG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 319 LAG.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2015 - 3 C 6/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - 3 A 2/10

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tatbestand 1 Mit ihrer Klage verlangt die Bundesrepublik Deutschland vom beklagten Saarland den Ersatz von Bundesmitteln. Nach Ansicht der Klägerin hat das Land seine Pf

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Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt...