Hochschulrahmengesetz - HRG | § 36 Mitgliedschaft
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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden. Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.
(2) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
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published on 19/10/2017 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I.
1. Gegenstand der Popularklage ist Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie d
published on 24/04/2015 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 22. Januar 2014, 24. September 2014 und 19. Januar 2015 wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch
published on 21/01/2013 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob und wann zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen und wie dieses gegebenen
published on 30/11/2004 00:00
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Rektors der Antragsgegnerin vom 13.08.2004 wird wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergeric
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