Hochschulrahmengesetz - HRG | § 58 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.
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published on 23/05/2016 00:00
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Wü
published on 23/06/2016 00:00
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2
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