Hochschulrahmengesetz - HRG | § 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
16/12/2009 15:27
§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ermöglicht es, mit promoviertem wissenschaftlichen Personal im Bereich Medizin befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von neun Jahren abzuschließen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für arbeitsrecht Berlin
SubjectsBefristete Arbeitsverhältnisse
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(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon is
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28/03/2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 694,82 Euro festgesetzt.
Gründe
published on 27/03/2015 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
1Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis a
published on 17/03/2005 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach d
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