Hochschulrahmengesetz - HRG | § 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 850i ZPO.

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 19. Okt. 2016 - 3 Sa 53/16

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 – 22 Ca 264/15 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 24. Feb. 2016 - 22 Ca 264/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.128,26 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien stre

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 05. Aug. 2015 - 3 Sa 420/15

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor 1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.02.2015 – 2 Ca 2470/14 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3.              Die Revision wird zug

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Sept. 2011 - 10 AZR 466/10

bei uns veröffentlicht am 14.09.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Juni 2010 - 11 Sa 446/10 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. März 2005 - NC 6 K 396/04

bei uns veröffentlicht am 17.03.2005

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Juni 2004 - 4 S 452/04

bei uns veröffentlicht am 22.06.2004

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. November 2003 - 9 K 910/03 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulas