Hochschulrahmengesetz - HRG | § 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 19/10/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 – 22 Ca 264/15 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 24/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.128,26 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien stre
published on 05/08/2015 00:00

Tenor 1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.02.2015 – 2 Ca 2470/14 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3.              Die Revision wird zug
published on 14/09/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Juni 2010 - 11 Sa 446/10 - wird zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.