Hochschulrahmengesetz - HRG | § 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis

Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.

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published on 28/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 694,82 Euro festgesetzt. Gründe
published on 23/06/2016 00:00

Tatbestand 1 Das Revisionsverfahren betrifft die Wahrnehmung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten an einer Universität. Im Streit steht die Frage, ob einem Lehrstuhlin
published on 25/02/2014 00:00

Tatbestand 1 A. Die Klage richtet sich gegen die Besteuerung eines wissenschaftlichen Lehrpreises ("Hamburger Lehrpreis") bei den Einkünften eines Professors aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG). I. 2 1. a) Der 19... geborene K
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