Hochschulrahmengesetz - HRG | § 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium, - 2.
pädagogische Eignung, - 3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
16/12/2009 15:27
§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ermöglicht es, mit promoviertem wissenschaftlichen Personal im Bereich Medizin befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von neun Jahren abzuschließen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für arbeitsrecht Berlin
SubjectsBefristete Arbeitsverhältnisse
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(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü
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published on 30/09/2015 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur für Energie- und Wärmetechnik. Er wendet sich dagegen, dass ihm die beklagte Technische Universität den von ihrer Fakultät f
published on 17/03/2005 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger / die Klägerin nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er / sie keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule inne hat, nach d
published on 02/11/2004 00:00
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
1. unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Los- und Nachrückverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die
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