Hochschulrahmengesetz - HRG | § 50 Dienstrechtliche Sonderregelungen

(1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter Halbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44a und 44b sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.

(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach näherer Maßgabe des Landesrechts zu verlängern, insbesondere im Falle eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, bei Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.

(4) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.

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Hochschulrahmengesetz - HRG | § 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren


Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2018 - 14 ZB 18.45

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 694,82 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 27. März 2015 - 1 L 208/15

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten um die Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis a

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Okt. 2014 - 6 A 2306/10

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Sept. 2013 - 7 AZR 843/11

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2011 - 7 Sa 300/10 - aufgehoben.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2011 - 7 K 390/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit von Wahlen zum Fachbereichsrat.2 Der Kläger ist Professor am Fachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhochsch

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Jan. 2010 - 1 M 92/09

bei uns veröffentlicht am 08.01.2010

Gründe 1 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. Oktober 2009 über die Beiladung der D. war aufzuheben. Denn weder war für eine solche nach § 65 Abs. 1 VwGO („einfache Beiladung“) noch erst recht nach § 65 Abs. 2 VwGO

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Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.