Hochschulrahmengesetz - HRG | § 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

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published on 01/06/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2009 - 10 Sa 2/09 - aufgehoben.
published on 06/04/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit von Wahlen zum Fachbereichsrat.2 Der Kläger ist Professor am Fachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhochsch
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