Hochschulrahmengesetz - HRG | § 70 Anerkennung von Einrichtungen

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß

1.
das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
3.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und
5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.

(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.

(5) (weggefallen)

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen


Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 1 Anwendungsbereich


Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 73 Abweichende Regelungen


(1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen


(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem. (2) Die Länder

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen


(1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle vergeben werden. In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmög

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 7 Ziel des Studiums


Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher

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Finanzgericht München Urteil, 13. Sept. 2018 - 3 K 1868/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

Tenor 1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2009, jeweils vom 22. November 2011, für 2010 vom 3. September 2012 und für 2011 vom 12. August 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbes

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2016 - AN 5 K 15.00311

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 15.00311 Im Namen des Volkes Urteil 28. Januar 2016 der 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: Ehegattennachzug; Getrenntleben; Anspruch auf Aufe

Finanzgericht Hamburg EuGH-Vorlage, 14. Dez. 2018 - 6 K 187/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

Tenor I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 2

Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Nov. 2018 - 6 K 59/18

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Befreiung von der Steuerberaterprüfung. 2 Der am ... geborene Kläger ist Professor an der A. 3 Der Kläger studierte bis 1993 Betriebswirtschaftslehre an der B Universität in C und schloss das Studium

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Aug. 2017 - 3 C 12/16

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Tatbestand 1 Die Klägerin schloss im September 1996 an der Fachhochschule Fulda erfolgreich ein Studium zur Diplom-Sozialpädagogin ab. In der Folgezeit arbeitete sie als

Bundesfinanzhof EuGH-Vorlage, 16. März 2017 - V R 38/16

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Tenor A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfasst

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2017 - 1 V 3464/16

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Tenor 1. Der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das 2. Kalendervierteljahr 2016 vom 23. Dezember 2016 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verf

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 26. Juli 2016 - 6z K 3964/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2015 - 13 C 7/15

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen. Die Kosten

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2012 - 12 S 1231/12

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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2012 - 11 K 3317/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2011 - 7 K 390/09

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit von Wahlen zum Fachbereichsrat.2 Der Kläger ist Professor am Fachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhochsch

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2010 - 9 AZR 554/09

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2008 - 18 Sa 2121/08 - wird zurückgewiesen.

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