Hochschulrahmengesetz - HRG | § 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium, - 2.
pädagogische Eignung, - 3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und - 4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle - a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, - b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder - c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
16/12/2009 15:27
§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ermöglicht es, mit promoviertem wissenschaftlichen Personal im Bereich Medizin befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von neun Jahren abzuschließen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für arbeitsrecht Berlin
SubjectsBefristete Arbeitsverhältnisse
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published on 28/08/2003 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja zu 1 und 2 Veröffentlichung: ja StPO § 138 Abs. 1 Als Verteidiger kann nach § 138 Abs. 1 StPO auch ein Fachhochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. BGH, Beschl. vom. 28. August 2003
published on 25/06/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.743,68 €festgesetzt.
Gr
published on 07/06/2018 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
published on 07/06/2018 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.
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