Hochschulrahmengesetz - HRG | § 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.

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Rechtsanwalt


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16/12/2009 15:27

§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ermöglicht es, mit promoviertem wissenschaftlichen Personal im Bereich Medizin befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von neun Jahren abzuschließen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für arbeitsrecht Berlin
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published on 28/08/2003 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja zu 1 und 2 Veröffentlichung: ja StPO § 138 Abs. 1 Als Verteidiger kann nach § 138 Abs. 1 StPO auch ein Fachhochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. BGH, Beschl. vom. 28. August 2003
published on 25/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.743,68 €festgesetzt. Gr
published on 07/06/2018 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
published on 07/06/2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.
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