Hochschulrahmengesetz - HRG | § 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes

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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis

Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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published on 09.04.2015 00:00

Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 12.2.2013 wird aufgehoben, soweit sie damit das Zeugnis vom 28.6.2010 aufgehoben hat. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger und die Beklagte trag
published on 08.01.2010 00:00

Gründe 1 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. Oktober 2009 über die Beiladung der D. war aufzuheben. Denn weder war für eine solche nach § 65 Abs. 1 VwGO („einfache Beiladung“) noch erst recht nach § 65 Abs. 2 VwGO
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