Hochschulrahmengesetz - HRG | § 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

ra.de-OnlineKommentar zu § 758a ZPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 758a ZPO

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 758a ZPO.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Apr. 2015 - 14 A 751/14

bei uns veröffentlicht am 09.04.2015

Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 12.2.2013 wird aufgehoben, soweit sie damit das Zeugnis vom 28.6.2010 aufgehoben hat. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger und die Beklagte trag

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Jan. 2010 - 1 M 92/09

bei uns veröffentlicht am 08.01.2010

Gründe 1 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. Oktober 2009 über die Beiladung der D. war aufzuheben. Denn weder war für eine solche nach § 65 Abs. 1 VwGO („einfache Beiladung“) noch erst recht nach § 65 Abs. 2 VwGO