Handelsgesetzbuch - HGB | § 125

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.

(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.

(4) (aufgehoben)

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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OHG: Gründung Das Handelsgesetzbuch spricht sowohl von einem "Errichten der OHG" als auch von der "Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten". Letztendlich ist bei der Entstehung der OHG zwischen drei Ereignissen zu unterscheiden: das Wirksamwerden de
03/02/2022 19:20

Sowohl natürliche al auch juristische Personen können Gesellschafter in einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) sein.  Es besteht die Möglichkeit, dass eine OHG oder Außen-GbR sowie ein nicht rechtsfähiger Verein als Gesellschafter einer zweiten OHG
03/02/2022 19:19

Jeder Gesellschafter ist geschäftsführungsbefugt, sofern nicht etwas  anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter alleine Entscheidungen für die OHG treffen darf.  Die §§ 125, 126 HGB sehen darüberhinaus
14/01/2016 12:17

Eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft kann eine geschlossene Investmentfondsgesellschaft i.S.v. § 1 I, III, V KAGB in der Rechtsform der GmbH & Co. KG nicht gem. § 51 ZPO gesetzlich vertreten.
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(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie §

(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des §
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(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. (2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgesch
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published on 11/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 271/04 vom 11. Januar 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 21, 22 a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverw
published on 16/07/2007 00:00

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published on 29/11/2004 00:00

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