Handelsgesetzbuch - HGB | § 148

Handelsgesetzbuch - HGB | § 148
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(3) (weggefallen)

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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25/08/2016 09:14

Der Geschäftsführer einer GmbH & Co KG ist in der Phase der Liquidation der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung nur berechtigt, wenn die GmbH durch Beschluss zur alleinigen Liquidatorin bestellt wurde.
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published on 28/01/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. bis 3. zurückgewiesen. Geschäftswert: 96.735,-- Euro. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes, bei dem es sich um eine Landw
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