Handelsgesetzbuch - HGB | § 117
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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04/02/2016 11:16
Das Organ einer Aktiengesellschaft, das eine Hauptversammlung einberufen hat, kann diese auch wieder absagen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
13/09/2011 11:18
wenn das Verfahren über die Wirksamkeit der Abberufung noch rechtshängig ist-OLG München vom 18.08.11-Az:31 Wx 300/11
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
(2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden.
(3) Im übrigen richtet
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8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 11/01/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 271/04 vom 11. Januar 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 21, 22 a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverw
published on 19/09/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/02 vom 19. September 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluß, weil er die Feststellung
published on 10/12/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 139/00 Verkündet am: 10. Dezember 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 04/10/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 356/02 Verkündet am: 4. Oktober 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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