Handelsgesetzbuch - HGB | § 118

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15/09/2016 12:55

Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.
15/07/2011 15:40

Beteiligt sich ein Anleger über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikums-KG, kann er von der Fondsgesellschaft Auskunft verlangen-OLG München, 7 U 4847/10
22/12/2009 01:47

Name und Anschrift eines Gesellschafter ist "Angelegenheit" der Gesellschaft i.S.v. § 716 Abs.1 BGB-BGH vom 21.09.09-Az:II ZR 264/08
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(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellsch
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published on 21/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 264/08 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 716 a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine.
published on 08/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114/17 vom 8. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZR114.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink,
published on 08/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 133/17 vom 8. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZR133.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink,
published on 07/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL II ZR 181/04 Verkündet am: 7. April 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG
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