Handelsgesetzbuch - HGB | § 112
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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15/09/2014 14:50
Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ist zulässig, sofern die Kommanditisten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
20/03/2014 11:14
Eine derartige Klausel schränkt den Aufsichtsrat einer AG in Auswahl und Bestellung der Person des Vorstands nicht unzulässig ein und verstößt nicht gegen § 84 AktG.
SubjectsAllgemeines
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung
Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.
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9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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