Handelsgesetzbuch - HGB | § 115

Handelsgesetzbuch - HGB | § 115
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 09/05/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine 1935 in B. mit dem Geschäftszweck des Wohnungs- und Siedlungsbaus sowie der Vermietung von Immobilien gegründete GmbH, begeh
published on 09/11/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. April 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 08. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2009 aufgehoben.Die Beklagte trägt die Ko
published on 25/02/2009 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 17.04.2008, Az. 10 O 138/07, wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung. III. Das Urteil ist vorläufig voll
published on 05/01/2009 00:00

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrags. 2 Die … KG (KG) hat den Sitz ihrer Geschäftsleitung in X. Die Geschäftsführung oblieg
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.