Handelsgesetzbuch - HGB | § 106

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.
den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2.
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
3.
(weggefallen)
4.
die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

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03/02/2022 19:45

OHG: Gründung Das Handelsgesetzbuch spricht sowohl von einem "Errichten der OHG" als auch von der "Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten". Letztendlich ist bei der Entstehung der OHG zwischen drei Ereignissen zu unterscheiden: das Wirksamwerden de
OHG: Gründung
03/02/2022 19:37

Das Handelsgesetzbuch spricht sowohl von einem "Errichten der OHG" als auch von einer "der Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten". Letztendlich ist zwischen drei Ereignissen zu unterscheiden: das Wirksamwerden des Vertrages, die Entstehung der Gesells
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(1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und
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(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind au
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