Handelsgesetzbuch - HGB | § 110
Handelsgesetzbuch - HGB | § 110
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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13 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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07/02/2018 10:05
Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
16/10/2017 11:20
Zur Wirkung der Befriedigung eines beliebigen Gesellschaftsgläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
10/12/2015 14:49
Tilgen Treugeberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur Gesellschaft Gesellschaftsverbindlichkeiten, können sie von der Gesellschaft Aufwendungsersatz verlangen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
23/04/2015 13:19
Im Rahmen der geschuldeten anlagegerechten Beratung ist über das Innenhaftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aufzuklären.
Subjectsallgemein
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
(2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden.
(3) Im übrigen richtet
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
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74 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 28/01/2020 00:00
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil II ZR 154/13 Verkündet am: 28. Januar 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
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