(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.

(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

(4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 165


Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 112


(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. (2)

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2009 - II ZR 170/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 170/07 Verkündet am: 9. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 159/10 Verkündet am: 4. Dezember 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 304 Über d

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2017 - 7 Ca 1555/16 - hinsichtlich der Ziffer 1 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 5001,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozen

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.05.2015 - 10 Ca 4437/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darü

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Feb. 2015 - 2 SaGa 1/15

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Tenor Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.11.2014 - 10 Ga 73/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Tatbestand 1 Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Ve

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