Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt
- 1.
bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 60 000 Euro, - 2.
bei Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie bei Genossenschaften 30 000 Euro, - 3.
bei Vereinen 5 000 Euro und - 4.
in sonstigen Fällen 10 000 Euro,
(2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispache (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beträgt 10 000 Euro.
(3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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05/11/2014 16:52
Das Institut, dessen Aktionär der von der Treuhänderbestellung betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ist, ist gegen die auf Antrag der BaFin erfolgte Treuhänderbestellung beschwerdebefugt.
Subjectsallgemein
12/08/2014 16:29
Der Minderheitsaktionär, dessen Beschlussantrag nicht zur Abstimmung gestellt wurde, kann die Einberufung einer Hauptversammlung gem. § 122 I AktG mit identischen Beschlussgegenstand verlangen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
20/03/2014 10:53
Die Vorschriften gelten auch dann, wenn bei Schuldverschreibungen eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 II SchVG herbeiführen will.
SubjectsZivilprozessrecht
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(1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht.
(2) D
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published on 28/08/2018 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Registergericht vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Beteiligten zu 2) - Gerhard Schöner - dessen notwe
published on 28/08/2018 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 40823 (Fall 49), wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem weiteren Beteiligten die notwendigen außergerichtlichen Kosten d
published on 15/02/2018 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 4.5.2017 wird in Bezug auf die Festsetzung des Geschäftswerts mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser 100.000 € beträgt.
2. Im Übrigen wird die Beschw
published on 14/05/2018 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 226715 (Fall 6 und Fall 11), wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amt
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