Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.

(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.

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(1) Bei der Einbeziehung eines Grundstücks in die Mithaft wegen eines Grundpfandrechts und bei der Entlassung aus der Mithaft bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des einbezogenen oder entlassenen Grundstücks, wenn dieser geringer als der We
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published on 20/02/2017 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Bayreuth vom 24.03.2015 abgeändert. II. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlus
published on 23/11/2018 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 1Gründe 2I.) 3Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenrechnung, die das Grundbuchamt für die Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung für die in den Grundbüchern von I Blatt ###8
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(1) Bei der Einbeziehung eines Grundstücks in die Mithaft wegen eines Grundpfandrechts und bei der Entlassung aus der Mithaft bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des einbezogenen oder entlassenen Grundstücks, wenn dieser geringer als der Wert nach § 53...