ZPO: Zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach SchVG 2009

published on 20/03/2014 10:53
ZPO: Zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach SchVG 2009
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Die Vorschriften gelten auch dann, wenn bei Schuldverschreibungen eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 II SchVG herbeiführen will.
Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 10.12.2013 (Az.: 2 W 82/13) folgendes entschieden:

Die Vorschriften über die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach dem SchVG 2009 gelten auch dann, wenn bei Schuldverschreibungen, die vor dem 5.8.2009 ausgegeben wurden, eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 II SchVG herbeiführen will.

Die Möglichkeit zum Opt-in besteht auch dann, wenn die Anwendbarkeit des SchVG 1899 auf die betroffenen Schuldverschreibungen aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Emissionsbedingungen im Einzelfall zweifelhaft ist.

Für die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung, die nach Maßgabe des § 15 III 2 und 3 SchVG beschlussfähig ist, kommt eine gerichtliche Ermächtigung nach § 9 II SchVG nicht in Betracht.

Die Beschwerde der Beteiligten vom 18. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg - Registergericht - vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses vom 3. September 2013 - für die erste Instanz wird auf jeweils 500.000,00 € festgesetzt.


Gründe

Die Beteiligte beantragt, sie unter Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 zu ermächtigen, eine zweite Gläubigerversammlung der Betroffenen einzuberufen.

Die Betroffene ist eine nach deutschem Recht gegründete GmbH mit Sitz in N., die seit dem 8. Oktober 2002 im Handelsregister B des Amtsgerichts Husum bzw. des nunmehr zuständigen Amtsgerichts Flensburg eingetragen ist. Ihre Gesellschafterin ist die D. Limited mit Sitz auf J., deren oberste Muttergesellschaft die D. AG ist.

Der Gegenstand des Unternehmens der Betroffenen besteht darin, sich als stiller Gesellschafter an einem Kreditinstitut im Sinne von § 1 KWG zu beteiligten und hierzu Kapital durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Sie ist Emittentin von 2 Millionen untereinander gleichrangigen Teilschuldverschreibungen ohne feste Laufzeit mit einem Nennbetrag von jeweils 100,00 € , die im Dezember 2002 ausgegeben wurden. Die Teilschuldverschreibungen sind zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Amsterdamer Börse zugelassen. Sie unterliegen nach § 13 der Emissionsbedingungen deutschem Recht. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der Emissionsbedingungen für die Anleger wird zunächst auf die Anlage B 6 Bezug genommen.

Nach § 2 Abs. 1 der Emissionsbedingungen war der Erlös aus der Ausgabe der Teilschuldverschreibungen ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, eine stille Beteiligung an der I. AG zu begründen. Dies sollte nach Maßgabe des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 200 Millionen € geschehen, den die Betroffene und die I. AG am 9./10. Dezember 2002 geschlossen hatten. Die Betroffene hat nach dem Beteiligungsvertrag einen Anspruch auf jährliche Gewinnbeteiligung gegen die I. AG sowie - an einem nach Maßgabe des § 6 Nr. 6 des Beteiligungsvertrages eintretenden Rückzahlungstag - Anspruch auf Rückzahlung der stillen Beteiligung. Die Anleger erwarben durch die Teilschuldverschreibungen ihrerseits nach den Emissionsbedingungen keine Ansprüche direkt gegen die I. AG, sondern gegen die Betroffene auf Rückzahlung des jeweiligen Nennbetrages und auf Zinsen.

Die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung und auf Zinsen sind dabei nach §§ 4, 5 der Emissionsbedingungen abhängig davon, dass die Betroffene aus der stillen Beteiligung entsprechende Zahlungen von der I. AG erhält. Solange der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG herabgesetzt ist, erhält die Betroffene nach dem Beteiligungsvertrag ihrerseits keine Gewinnbeteiligung und kann die Beteiligung auch nicht kündigen, so dass letztlich auch die Anleger keinerlei Zahlungen von der Betroffenen erhalten. Eine derartige Situation, in der der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG herabgesetzt ist, besteht aktuell.
Nach dem Beteiligungsvertrag nimmt die stille Beteiligung der Betroffenen an den Bilanzverlusten der I. AG nach dem HGB bis zur Höhe der Vermögenseinlage von 200 Millionen € teil. In Höhe dieser Verlustbeteiligung vermindert sich der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG. Zum Ende des Geschäftsjahres 2012/2013 betrug der Bilanzverlust der I. AG nach HGB knapp 2,2 Milliarden € , nachdem die I. AG im Zuge der US-Immobilienkrise im Jahre 2007 als erste deutsche Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG nach HGB betrug zum 31. März 2012 und zum 31. März 2013 jeweils 0,00 €.
Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen erhalten also derzeit keine Zinsen, und die Anlagen sind faktisch unkündbar, solange die stille Beteiligung nicht vollständig wieder aufgefüllt ist. Letzteres ist nach § 5 Abs. 3 des Beteiligungsvertrages erst möglich, wenn der Bilanzverlust von knapp 2,2 Milliarden € ausgeglichen ist. Der Börsenkurs der Teilschuldverschreibungen ist seit dem Jahre 2007 jedenfalls erheblich unter den Nennwert gesunken, wobei die Einzelheiten zur Wertentwicklung, zu den Aussichten für die Zukunft und zur Möglichkeit einer verlässlichen Bewertung zwischen der Betroffenen und der Beteiligten streitig sind. Auf den Vortrag in Antragsschrift und -erwiderung wird insoweit Bezug genommen.

Die Beteiligte behauptet, sie halte seit dem 6. September 2012 Teilschuldverschreibungen der Betroffenen mit einem Nennwert von mehr als 10 Millionen €, also mehr als 5% der ausgegebenen Schuldverschreibungen. Zum Beweis hat sie in erster Instanz eine Bestätigung der C. Bank in Dublin/Irland vom 9. Juli 2013 vorgelegt, wonach diese für die Beteiligte seit dem 9. September 2012 mehr als 100.000 Stück Inhaberschuldverschreibungen der Betroffenen verwahre.

Die Beteiligte ist eine Gesellschaft in der Rechtsform der Société à responsabilité limitée mit Sitz in Luxemburg. Ihre Gesellschafterin ist die L. S.à r.L. und gehört zum Konzern des Finanzinvestors L. Eine ebenfalls zu L. gehörende Gesellschaft, die L. Financial Holdings L.P., hält gut 90% der Aktien der I. AG. Diese hatte sie im Jahre 2008 von der KfW erworben , und zwar nach Presseberichten für ca. 137 Millionen €.

Mit ihren im vorliegenden Verfahren gestellten Anträgen verfolgt die Beteiligte das Ziel, die Teilschuldverschreibungen so umzustrukturieren, dass sie nach Kündigung durch die Betroffene als Emittentin vorzeitig zu einem reduzierten Betrag zurückgezahlt werden können. Sie behauptet, die Schuldverschreibungen seien nahezu nichts mehr wert, unkündbar und nur schwer verkäuflich; auf eine Besserung der Lage sei in absehbarer Zeit nicht zu hoffen.

Zu dem von ihr angestrebten Zweck möchte die Beteiligte zunächst erreichen, dass die Anleihebedingungen für die bereits im Jahre 2002 ausgegebenen Teilschuldverschreibungen dem Schuldverschreibungsgesetz von 2009 unterstellt werden. Darauf aufbauend will sie durch Mehrheitsentscheidung eine Änderung der Anleihebedingungen erreichen, wonach die Betroffene ein vorzeitiges Kündigungsrecht erhält, das sie gegen Zahlung in Höhe eines Ablösebetrages von mindestens 5% des Nennbetrages ausüben kann. Schließlich soll nach dem Willen der Beteiligten ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger gewählt werden, der mit der Betroffenen unter anderem über die genaue Höhe des Ablösebetrages verhandeln soll. Falls eine Einigung über die Höhe innerhalb einer bestimmten Frist nicht erzielt wird, soll dabei der Mindestbetrag von 5% des Nennwertes zu zahlen sein.

Mit Schreiben vom 7. September 2012 forderte die Beteiligte die Betroffene auf, eine Gläubigerversammlung mit den Tagesordnungspunkten einzuberufen, die auch Gegenstand des jetzigen gerichtlichen Verfahrens sind. Die Betroffene folgte nach Prüfung durch ihre Bevollmächtigten dem Verlangen der Beteiligten und berief eine Gläubigerversammlung am 5. Dezember 2012 in H. ein. Die Einladung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Den Vorsitz in der Gläubigersammlung führte Herr Dr. W., der Geschäftsführer der Betroffenen ist. Nach dem Teilnehmerverzeichnis in der Anlage zum Protokoll waren Teilschuldverschreibungen zum Nennbetrag von insgesamt 52.088.200,00 € vertreten, davon 32.647.200,00 € für die Beteiligte. Da der vertretene Nennbetrag von 52.088.200,00 € nur 26,04% der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ausmachte, war die Gläubigerversammlung nach § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG beschlussunfähig. Der Vorsitzende stellte die Beschlussunfähigkeit fest. Beschlüsse wurden in der Versammlung nicht gefasst.

Die Beteiligte möchte nun erreichen, dass eine zweite Gläubigerversammlung einberufen wird, in der nach § 15 Abs. 3 S. 2 und 3 SchVG lediglich 25% der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten sein müssen, um die angestrebten Beschlüsse fassen zu können, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Sie forderte die Betroffene mit Schreiben vom 29. Januar 2013 auf, eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen.

Die Betroffene stellte zunächst in Aussicht, dem Einberufungsverlangen nach Einholung eines unabhängigen Wertgutachtens nachzukommen. Auf weitere Aufforderungen der Beteiligten lehnte sie es aber schließlich mit Schreiben vom 20. Juni 2013 ab, eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen. Der Versammlungsleiter habe das ihm zustehende Ermessen mit diesem Ergebnis ausgeübt, weil ernsthafte Bedenken beständen, ob die angestrebten Beschlussfassungen mit geltendem Recht vereinbar seien. Im Übrigen würde die Betroffene der gewollten Änderung der Bedingungen und der Rückzahlung der stillen Beteiligung durch die I. AG zu einem Wert unter ihrem anfänglichen Nominalwert jedenfalls nicht zustimmen. Die Gesellschaft habe entschieden, dass sie keinen Inhaber „hinsichtlich der Höhe und der Angemessenheit eines reduzierten Rückzahlungsbetrages präjudizieren“ werde.

Mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 12. Juli 2013 hat die Beteiligte beantragt, sie gemäß § 9 Abs. 2 des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 zu ermächtigen, eine zweite Gläubigerversammlung der Betroffenen einzuberufen, auf der die im Antrag näher bezeichneten Tagesordnungspunkte behandelt werden. Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz gestellten Antrages wird auf Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ferner hat die Beteiligte angeregt, den Rechtsanwalt Dr. v. B. als Vorsitzenden der Gläubigerversammlung zu bestimmen.

Die Beteiligte hat im Verfahren vor dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, sie habe nach § 9 Abs. 2 SchVG einen Anspruch darauf, dass das Gericht sie ermächtige, eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen. Dazu hat sie im Wesentlichen wie folgt vorgetragen:

Das Schuldverschreibungsgesetz von 2009 sei im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die Teilschuldverschreibungen vor dem 5. August 2009 begeben worden seien. Es handele sich nämlich um Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Schuldverschreibungsgesetz 1899, so dass nach § 24 Abs. 2 SchVG die Möglichkeit des so genannten Opt-in bestehe. Die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 würden nach § 24 Abs. 2 S. 2 SchVG bereits für die Beschlussfassung über das Opt-in entsprechend gelten, und zwar einschließlich des § 9 Abs. 2 SchVG.

§ 9 Abs. 2 SchVG gelte auch für die Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG. Die Schuldnerin habe kein Ermessen hinsichtlich der Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG erfüllt seien. Ansonsten könne der Schuldner ihm unangenehme Gläubigerbeschlüsse verhindern, weil das hohe Quorum von 50% in der ersten Gläubigerversammlung bei Schuldverschreibungen im Streubesitz regelmäßig nicht erreicht werde. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beschlussfassung mit erleichtertem Quorum nur für den Fall habe vorsehen wollen, dass die Initiative der Gläubigerversammlung vom Schuldner ausgehe. Im Übrigen stehe der Schuldner bei einem anderen Verständnis der gesetzlichen Regelung besser, wenn er bereits die erste Gläubigerversammlung nach § 9 Abs. 2 SchVG erzwingen müsse , als wenn der Schuldner dem Einberufungsverlangen nachgebe und damit selbst den Versammlungsleiter stellen könne.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG seien hier erfüllt. Dazu hat die Beteiligte, wie bereits ausgeführt, behauptet, sie halte seit dem ersten Verlangen auf Einberufung der Gläubigerversammlung vom 7. September 2012 mehr als 5% der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Betroffenen. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an der Einberufung dargelegt.

Schließlich seien die von der Betroffenen erhobenen Einwendungen gegen die Durchführung einer zweiten Gläubigerversammlung nicht stichhaltig.

Es könne zunächst nicht darauf ankommen, ob die Betroffene als Schuldnerin bereit sei, einer Änderung der Emissionsbedingungen zuzustimmen. Das Gläubigerverlangen sei gerade für den Fall vorgesehen, dass der Schuldner eine bestimmte Beschlussfassung nicht herbeiführen wolle. Die Gläubiger hätten in jedem Fall ein berechtigtes Interesse an der Durchführung der Gläubigersammlung, um im gegenseitigen Austausch ihren Willen zu bilden, und zwar unabhängig von den Erklärungen des Schuldners vor der Versammlung. Die Meinung des Schuldners könne sich im Übrigen noch ändern, wenn z. B. andere Gläubiger von ihrem Recht Gebrauch machen würden, Ergänzungs- oder Gegenanträge zu stellen. Auch bedürfe zumindest die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht der Zustimmung der Betroffenen.

Die Betroffene könne auch nicht ihre Vermutung über das Ergebnis der Willensbildung der Gläubiger an die Stelle der tatsächlichen Abstimmung in der Gläubigerversammlung setzen. Dass das Anwesenheitsquorum von 50% in der ersten Gläubigerversammlung nicht erreicht worden sei, spreche jedenfalls nicht gegen die Einberufung einer zweiten Versammlung, sondern sei gerade Voraussetzung dafür.

Das Verhalten der Betroffenen sei insbesondere vor dem Hintergrund bedenklich, dass ihre Geschäftsführer angesichts des eng umgrenzten Unternehmensgegenstandes keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen dürften. Sie würden ihre Befugnisse überschreiten, wenn sie sich mit keiner Rückzahlung der stillen Beteiligungen unter dem anfänglichen Nominalwert einverstanden erklären würden. Wenn die Betroffene jede Änderung der Emissionsbedingungen bzw. der stillen Beteiligungen verhindere, würden die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen auf den Status quo präjudiziert. Die Haltung der Betroffenen sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil ihr die vorgeschlagenen Änderungen der Emissionsbedingungen nur zusätzliche Handlungsoptionen eröffneten und sie nicht benachteiligen würden. Sie wäre weder dazu verpflichtet, von dem vorgesehenen Recht zur vorzeitigen Kündigung Gebrauch zu machen, noch müsse sie der Änderung der Emissionsbedingungen letztlich zustimmen.

Die Betroffene ist dem Antrag der Beteiligten entgegengetreten. Sie hat der Beteiligten vorgeworfen, dass diese nicht nur ihr Interesse an einer baldigen Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen zu einem reduzierten Rückzahlungsbetrag verfolge, sondern Ziele ihrer Muttergesellschaft „L. Funds L.P.“. Die Beteiligte strebe einen Sondervorteil zulasten der anderen Inhaber von Teilschuldverschreibungen an, die nicht Aktionäre der I. AG seien. Dies wolle sie erreichen, indem die I. AG durch die Rückzahlung zu einem Bruchteil des Nennwertes von ihren Pflichten zur zukünftigen Zahlung von Zins und Tilgung auf die stillen Beteiligungen entlastet werde. Dadurch solle der geplante Verkauf der I. AG begünstigt werden, der derzeit durch die Verpflichtungen der I. AG aus den stillen Beteiligungen erschwert sei. Die Schädigung der anderen Gläubiger würde bereits mit der Einführung des von der Beteiligten vorgeschlagenen Kündigungsrechts eintreten, weil der Marktwert der Teilschuldverschreibungen im Falle des Bestehens einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit nicht auf mehr als 5% des ursprünglich antizipierten Rückzahlungswertes steigen würde. Sie, die Betroffene, würde die erforderliche Zustimmung zu den beabsichtigten Änderungen daher nicht erteilen, so dass die Einberufung einer - auch mit Kosten verbundenen - zweiten Versammlung nicht sinnvoll sei.

Die Betroffene hat beantragt, den Antrag der Beteiligten zurückzuweisen, hilfsweise jedenfalls nicht den vorgeschlagenen Versammlungsleiter Dr. v. B. zu bestellen, sondern Herrn Dr. W., der seine Aufgaben in der ersten Versammlung ordnungsgemäß erfüllt habe. In der Hauptsache hat die Betroffene die Auffassung vertreten, die Beteiligte könne nicht nach § 9 Abs. 2 SchVG erreichen, dass das Gericht sie zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung ermächtige. Dazu hat sie im Wesentlichen ausgeführt:

Das Schuldverschreibungsgesetz von 2009 sei entgegen der Auffassung der Beteiligten hier nicht anwendbar, weil die vor dem 5. August 2009 ausgegebenen Teilschuldverschreibungen nach dem grundsätzlich anwendbaren Schuldverschreibungsgesetz von 1899 keinem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich gewesen seien. Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG 1899 sei dies nur dann der Fall, wenn die Höhe des Rückzahlungsanspruches der Gläubiger von vornherein feststehe. Hier dagegen würden das „Ob“ und die Höhe der Zahlung von Zinsen und der Rückzahlung des Kapitals an die Anleger davon abhängen, dass die Betroffene eine entsprechende Zahlung von der I. AG erhalte. Die Teilschuldverschreibungen würden nach § 5 der Emissionsbedingungen auch dann als vollständig zurückgezahlt gelten, wenn die Betroffene nur einen geringeren Betrag von der I. AG erhalte und an die Gläubiger weiterleite.

Jedenfalls könne die Beteiligte nicht nach § 9 Abs. 2 SchVG eine zweite Gläubigerversammlung erzwingen, da deren Einberufung nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG allein im freien Ermessen des Versammlungsleiters liege. Die Möglichkeit der Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung auf ein Minderheitsverlangen sei im Gesetz, insbesondere in §§ 9, 15 SchVG, weder direkt vorgesehen, noch aus einer Analogie abzuleiten. In § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG sei speziell die Einberufungsberechtigung für die zweite Gläubigerversammlung geregelt, so dass die allgemeinen Regeln des § 9 SchVG nicht zur Anwendung kommen würden. Für die zweite Versammlung stehe weder der Emittentin, noch dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger ein eigenes Einberufungsrecht zu. Die Rechte der Gläubigerminderheit seien durch die Möglichkeit zur Erzwingung einer ersten Gläubigerversammlung mit dem - angemessenen - Anwesenheitsquorum von 50% ausreichend gewahrt. Vorliegend habe der Versammlungsleiter, der zur Neutralität verpflichtet sei, sein Ermessen auch zum Schutz der anderen Gläubiger und zur Verhinderung rechtsfehlerhafter Beschlüsse fehlerfrei ausgeübt.

Ferner hat die Betroffene bemängelt, die Beteiligte habe ihre eigene Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen mit einem Nennwert von mehr als 10 Millionen € nicht hinreichend nachgewiesen. Die vorgelegte Bescheinigung der C. Bank sei nicht ausreichend und genüge insbesondere nicht den Anforderungen in § 13 Abs. 4 S. 1 der Emissionsbedingungen, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Gläubiger in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin von der Vorlage verschiedener Dokumente abhängig sei. Vorsorglich hat die Betroffene auch die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners D. P. bestritten.

Durch Beschluss vom 3. September 2013 hat das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen. Die Aktivlegitimation der Beteiligten sei mit der Bescheinigung der C. Bank allerdings hinreichend nachgewiesen. Auch seien §§ 9 und 15 SchVG grundsätzlich anwendbar, weil das SchVG 2009 nach dessen § 24 Abs. 2 auf ältere Schuldverschreibungen im Sinne des SchVG 1899 anzuwenden sei, wenn eine Änderung der Anleihebedingungen beschlossen werden solle. Die Möglichkeit der Ermächtigung nach § 9 Abs. 2 SchVG bestehe jedoch nicht für die zweite Versammlung nach § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG. Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 SchVG ergebe sich weder unmittelbar aus dieser Vorschrift, noch sei eine entsprechende Anwendung vom Gesetzgeber gewollt. Der Schutz der Gläubigerminderheit sei angemessen gewährleistet, wenn sie die Einberufung der ersten Versammlung erzwingen könne. Es sei dann ihre Sache, bei den übrigen Gläubigern genügend Interesse für die Versammlung zu wecken, um diese beschlussfähig zu machen.

Der Beschluss ist der Beteiligten am 25. September 2013 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013, beim Amtsgericht eingegangen am 21. Oktober 2013, Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Anträge aus erster Instanz weiter verfolgt. Sie hat nunmehr eine Bestätigung der C. Bank in Dublin/Irland vom 15. Oktober 2013 vorgelegt, dass diese für die Beteiligte bereits seit dem 9. Dezember 2009 mehr als 100.000 Stück Inhaberschuldverschreibungen der Betroffenen verwahre.

Das Amtsgericht habe zunächst zu Recht die Anwendbarkeit des SchVG 2009 nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 SchVG 2009 bejaht, da die von der Betroffenen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen unter das SchVG 1899 fielen. Sie seien von einer inländischen Emittentin herausgegeben worden, und es handele sich auch nicht um Genussscheine, auf die das SchVG 1899 ggf. nicht anwendbar war. Der Rückzahlungsanspruch der Gläubiger stehe hier von vornherein in Höhe von insgesamt 2 Millionen € fest, so dass er entsprechend unter den Passiva in der Bilanz der Betroffenen ausgewiesen sei. Im Übrigen komme es für einen Opt-in Beschluss nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 überhaupt nicht darauf an, ob die Schuldverschreibungen den Regelungen des SchVG 1899 unterfielen.

Die Beteiligte hat auch an ihrer Auffassung festgehalten, § 9 Abs. 2 SchVG gelte für die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik der §§ 9, 15 SchVG ebenso wie aus dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 bis 4 SchVG. Im Übrigen habe das Amtsgericht nicht geprüft, ob der Versammlungsleiter hier das Ermessen nach § 15 Abs. 3 SchVG pflichtgemäß ausgeübt habe. Nicht tragfähig sei die Argumentation der Betroffenen, sie müsse die Gläubiger vor sich selbst schützen und daher eine Abstimmung verhindern. Dieses „Schutzes“ bedürften sie auch nicht.

Ferner hat die Beteiligte mit der Beschwerde den Vortrag aus dem ihr erst mit dem Beschluss des Amtsgerichts zugeleiteten Schriftsatz der Betroffenen vom 30. August 2013 bestritten, wonach sie die Ablösung der Teilschuldverschreibungen im Hinblick auf die Mehrheitsbeteiligung einer „L. Funds L.P.“ an der I. AG betreibe. Zum einen sei ihr eine Gesellschaft mit diesem Namen nicht bekannt. Zum anderen verfolge sie die Beschlussvorschläge als Gläubigerin der Teilschuldverschreibungen. Der einzig denkbare Interessenkonflikt liege vielmehr bei der D. AG als mittelbarer Gesellschafterin der Betroffenen. Diese sei Arrangeur und Konsortialführer der Emission, habe als solche die Investoren für die Teilschuldverschreibungen gesucht und verdiene auf vielfältige Weise an der bestehenden Struktur. Es sei anzunehmen, dass die Meinungsbildung bei der Betroffenen zur Frage der zweiten Gläubigerversammlung von sachfremden Erwägungen geleitet worden sei. Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24. Oktober 2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt. Die Betroffene hat mit Schriftsatz vom 27. November 2013, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und in allen Punkten an ihrer in erster Instanz vertretenen Auffassung festgehalten. Die Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 angeregt, aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die nach §§ 9 Abs. 3 S. 2 SchVG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet dabei ohne mündliche Verhandlung.

Es ist zunächst nicht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zwingend vorgeschrieben, über die Beschwerde mündlich zu verhandeln.

Der Wortlaut dieser Vorschrift deutet allerdings zunächst darauf hin, dass eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren stets erforderlich sein könnte, wenn eine Verhandlung - wie hier - nicht schon in erster Instanz stattgefunden hat. Nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und weiteren Verfahrenshandlungen absehen, „wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind“.

Die Regelung ist jedoch dahin auszulegen, dass eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch dann nicht stattfinden muss, wenn erstinstanzlich ohne Verstoß gegen §§ 32 ff. FamFG kein Termin stattgefunden hat. Maßgeblich ist nämlich vorrangig, dass nach § 69 Abs. 3 FamFG für die Beschwerdeentscheidung die Vorschriften für den ersten Rechtszug entsprechend gelten. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kommt nur zur Anwendung, soweit im erstinstanzlichen Verfahren nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften oder aufgrund der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG ein Termin, eine mündliche Verhandlung oder sonstige Verfahrenshandlungen durchzuführen sind.

Der Gesetzgeber hat mit § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht das Ziel verfolgt, in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, diese nun spätestens im Beschwerdeverfahren zwingend vorzuschreiben. Es ist lediglich eine zuvor nur im Betreuungsverfahren vorgesehene zusätzliche Möglichkeit, von bestimmten Verfahrenshandlungen abzusehen, für alle Verfahren nach dem FamFG übernommen worden.

Das Amtsgericht hat hier ohne Rechtsverstoß von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, und der Senat hat auch nach jetzigem Stand keinen Anlass, mündlich zu verhandeln.

Nach § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die Anordnung eines Termins zur mündlichen Verhandlung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall ist es dagegen sachdienlich, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde die Entscheidung nach der Geschäftslage des Senats mindestens bis Ende Januar 2014 verzögern, und es sind keine zusätzlichen Erkenntnisse aus einer mündlichen Verhandlung zu erwarten.

Allerdings gehen die Beteiligte und die Betroffene zu Recht davon aus, dass die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall schwierig ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Wesentlichen nicht im Streit stehen bzw. sich aus der Urkundenlage ergeben. Streitig sind insbesondere die wirtschaftlichen Hintergründe des Antrages der Beteiligten sowie die Möglichkeiten zur objektiven Bewertung der betroffenen Teilschuldverschreibungen. Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung darüber, ob die Beteiligte zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zu ermächtigen ist, nicht an.

Das Amtsgericht hat ebenso wie die Beteiligte und die Betroffene die drei im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen zutreffend herausgearbeitet. Es ist darüber zu entscheiden, ob § 24 Abs. 2 SchVG mit der darin vorgesehenen Möglichkeit zum Opt-in angesichts der konkreten Emissions- und Beteiligungsbedingungen anwendbar ist , ob § 9 Abs. 2 S. 1 und 2 SchVG für die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung mit herabgesetztem Anwesenheitsquorum gilt und ob die vorgelegten Betätigungen der C. Bank nach den Emissionsbedingungen zum Nachweis der Gläubigerschaft der Beteiligten ausreichen. Zu keinem dieser Punkte sind noch Tatsachenfeststellungen zu treffen, die durch eine mündliche Verhandlung erleichtert werden könnten.

Auch zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, mündlich zu verhandeln. Die Beteiligte und die Betroffene sind anwaltlich vertreten. Sie haben den Sach- und Streitstand ersichtlich vollständig erfasst und ihren jeweiligen Standpunkt umfassend dargelegt. Neue Gesichtspunkte, über die mündlich verhandelt werden müsste, sind weder ersichtlich, noch von der Beteiligten aufgezeigt worden.

Die Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Ihr Antrag im unternehmensrechtlichen Verfahren nach §§ 9 Abs. 2 SchVG, 375 Nr. 16 FamFG ist zulässig, aber unbegründet. Sie kann nicht verlangen, dass das Gericht sie zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG beschlussfähig wäre, ermächtigt.

Dies scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Gläubiger der betroffenen Teilschuldverschreibungen schon im Ansatz nicht die Möglichkeit hätten, die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 zu beschließen. Das so genannte Opt-in wäre hier grundsätzlich nach § 24 Abs. 2 SchVG möglich.

Zwar gilt für Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, nicht das SchVG. Die Vorschriften des SchVG 1899 sind auf die vor dem Stichtag ausgegebenen Schuldverschreibungen weiter anzuwenden. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 und 2 SchVG können die Gläubiger solcher älterer Schuldverschreibungen aber mit qualifizierter Mehrheit und Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen beschließen, um von den Wahlmöglichkeiten des SchVG Gebrauch zu machen.

In § 24 Abs. 2 S. 2 SchVG ist ausdrücklich geregelt, dass bereits für die Beschlussfassung die Vorschriften des SchVG gelten. Daraus hat das Amtsgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass auch die Vorschriften über die Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung gelten, wenn eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 Abs. 2 SchVG erreichen will. Dies stellt die Betroffene auch im Ansatz nicht in Frage.

Die mögliche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 24 Abs. 2 SchVG, auf die die Betroffene sich beruft, ergibt sich dagegen nicht aus dem Gesetzeswortlaut und auch nicht ausdrücklich aus den Gesetzesmaterialien zu § 24 Abs. 2 SchVG.

Das OLG Frankfurt legt § 24 Abs. 2 SchVG einschränkend dahin aus, dass die nachträgliche Anwendung des Gesetzes von 2009 nur bei solchen Schuldverschreibungen eröffnet sei, die bereits zuvor nach dem SchVG 1899 einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren.

Hier bedarf es jedoch keiner Stellungnahme dazu, ob der Senat dem Beschluss des OLG Frankfurt für den dort zu entscheidenden Fall folgen würde. In der zitierten Entscheidung geht es um Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 im Ausland ausgegeben worden waren, so dass das SchVG 1899 für sie schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 SchVG 1899 nicht anwendbar war. Dagegen sind die hier betroffenen Teilschuldverschreibungen von der in Deutschland ansässigen Betroffenen ausgegeben worden und unterliegen auch nach den Emissionsbedingungen ausdrücklich deutschem Recht.

Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist die Möglichkeit zum Opt-in nach § 24 Abs. 2 SchVG hier schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anwendbarkeit des SchVG 1899 auf die betroffenen Teilschuldverschreibungen aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Emissionsbedingungen zweifelhaft sein könnte.

Die Betroffene argumentiert dazu im Kern wie folgt: Nach der bereits zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2012 sei das Opt-in nur möglich bei Schuldverschreibungen, die bereits nach dem SchVG 1899 einer Mehrheitsentscheidung der Gläubigergemeinschaft zugänglich gewesen seien. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2006 sei das SchVG 1899 indes nicht anzuwenden auf Genussscheine, die zwar auf einen bezifferten anfänglichen Nennbetrag lauten, deren Rückzahlungsansprüche jedoch ebenso wie die jährlichen Ausschüttungen durch die Gewinnabhängigkeit von Anfang an bedingt und der Höhe nach unbestimmt seien. Da letzteres auch bei den hier betroffenen Teilschuldverschreibungen der Fall sei, komme das SchVG 1899 nicht zur Anwendung und damit letztlich auch kein Beschluss über die Anwendung des SchVG nach § 24 Abs. 2 SchVG in Betracht.

Diese Schlussfolgerung führt im vorliegenden Fall aber auch dann nicht zu einem zutreffenden Ergebnis, wenn man beide genannten Entscheidungen des OLG Frankfurt jeweils für sich für richtig erachtet.

Zwar weisen die betroffenen Teilschuldverschreibungen in der Sache tatsächlich ähnliche Merkmale wie die Genussscheine auf, um die es in der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 2006 ging. Die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen tragen nicht etwa nur das Liquiditätsrisiko der Betroffenen als Emittentin. Die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung und auf Zinsen sind vielmehr schon als solche nach §§ 4, 5 der Emissionsbedingungen abhängig davon, dass die Betroffene aus der stillen Beteiligung entsprechende Zahlungen von der I. AG erhält. Solange der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG herabgesetzt ist, erhält die Betroffene nach dem Beteiligungsvertrag ihrerseits weder eine Gewinnbeteiligung, noch kann sie die Beteiligung kündigen, so dass letztlich auch die Anleger keinerlei Zahlungen von der Betroffenen beanspruchen können. Die Ausgestaltung der Emissionsbedingungen führt letztlich dazu, dass die Ansprüche der Gläubiger auf Rückzahlung und Zinsen nicht von vornherein fest bestimmt, sondern von der Geschäftsentwicklung der I. AG abhängig sind.

Dennoch geht es nicht an, die Grundsätze der Entscheidungen des OLG Frankfurt aus den Jahren 2006 und 2012 zu „kombinieren“ und das Opt-in bereits bei solchen inländischen Schuldverschreibungen auszuschließen, für die die Anwendbarkeit des SchVG 1899 aufgrund der Ausgestaltung der Emissionsbedingungen zweifelhaft sein könnte.

Bei der Entscheidung im Jahre 2006 hat das OLG Frankfurt gerade berücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Jahre 1899 noch gar nicht die Entwicklung der heute üblichen Genussscheine zur Eigenkapitalbeschaffung mit Risikobeteiligung im Blick gehabt haben könne. Genussscheine mit gewinnabhängigem Kapitalanspruch seien bei Schaffung des SchVG 1899 praktisch völlig unüblich gewesen und somit in die Überlegungen des Gesetzgebungsverfahrens nicht einbezogen worden. Sie seien deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers von 1899 auch nicht geregelt worden.

Im vorliegenden Fall aber geht es überhaupt nicht um die unmittelbare Anwendung von Vorschriften des SchVG 1899 auf die Teilschuldverschreibungen, sondern darum, ob der Gesetzgeber im Jahre 2009 die Möglichkeit des Opt-in nach § 24 Abs. 2 SchVG auch für diese Papiere vorgesehen hat. Aus dem Regierungsentwurf ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber gerade auch solche Kapitalanlagen im Blick gehabt hat, die gewinnabhängig ausgestaltet und mit Risiken für den Anleger verbunden sind. Es heißt dort:

„Zeitgleich mit der Internationalisierung der Märkte haben sich auch die als Schuldverschreibungen begebenen Produkte zum Teil erheblich weiterentwickelt.“

Vor diesem Hintergrund und nicht aus der Sicht des Gesetzgebers im Jahre 1899 ist darüber zu entscheiden, ob die Gläubiger von Schuldverschreibungen die Anwendbarkeit des SchVG beschließen können. Wenn der Gesetzgeber im Jahre 2009 ausdrücklich die Vielfalt der heute „als Schuldverschreibungen begebenen Produkte“ gesehen hat, hätte es einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft, wenn er gleichwohl gerade die in den letzten Jahrzehnten entwickelten Produkte des Finanzmarktes aus dem Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 SchVG hätte herausnehmen wollen. Die Möglichkeit zum Opt-in hätte nur eine stark eingeschränkte praktische Bedeutung, wenn sie auf „klassische“ Schuldverschreibungen im Sinne des SchVG 1899 beschränkt wäre.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Belange der Gläubiger und des Schuldners - anders als im Falle der unmittelbaren Anwendung des SchVG 1899 - beim Opt-in schon dadurch zusätzlich geschützt sind, dass es dazu eines Gläubigerbeschlusses mit qualifizierter Mehrheit und der Zustimmung des Schuldners bedarf.

Trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 SchVG kann die Beteiligte nicht erreichen, dass das Gericht sie nach § 9 Abs. 2 SchVG zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung ermächtigt, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 S. 2 und 3 SchVG beschlussfähig ist.

Zunächst ist klarzustellen, dass die vorliegende Konstellation nicht derjenigen entspricht, über die das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 20. März 2013 zu entscheiden hatte. Das Ermächtigungsverfahren bezog sich dort nicht auf die Einberufung einer echten zweiten Gläubigerversammlung mit erleichtertem Anwesenheitsquorum. Es ging vielmehr um die Einberufung einer zweiten „ersten Gläubigerversammlung“, nachdem bereits eine vom Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 S. 2 SchVG zum Zweck der Wahl eines Gläubigervertreters einberufene Versammlung der Anleihegläubiger stattgefunden hatte. Um einen solchen Fall, in dem die Emittentin insolvent ist und das Insolvenzgericht die Möglichkeit zur Einberufung einer Gläubigerversammlung hat, geht es hier nicht.

Für die Einberufung einer echten zweiten Gläubigerversammlung ist § 9 Abs. 2 SchVG nicht anwendbar.

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG können Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, zu bestimmten Zwecken die Einberufung einer Gläubigerversammlung verlangen. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG können die Gläubiger, deren berechtigtem Einberufungsverlangen nicht entsprochen worden ist, bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Diese Voraussetzungen sind für die von der Beteiligten begehrte zweite Gläubigerversammlung nicht gegeben.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung kommt die gerichtliche Ermächtigung auf den Antrag derjenigen Gläubiger in Betracht, „deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist“. Die Betroffene hat dagegen dem berechtigten Verlangen der Beteiligten entsprochen und eine Gläubigerversammlung mit den verlangten Tagesordnungspunkten einberufen. Die Gläubigerversammlung ist auch durchgeführt worden und war lediglich nicht beschlussfähig. Dies fällt jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Betroffenen und kann einer Verweigerung der Einberufung nicht gleichgestellt werden.

Die Beteiligte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die zweite Gläubigerversammlung ebenfalls eine Gläubigerversammlung im Sinne des § 9 Abs. 2 SchVG sei. Für die Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung enthält § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG eine spezielle Regelung, wonach der Vorsitzende der ersten Versammlung eine zweite Versammlung einberufen kann. Eine Einberufung auf Verlangen einer Gläubigerminderheit ist dort nicht vorgesehen, so dass auch der Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 9 Abs. 2 SchVG fehlt.

Ferner hat das Amtsgericht zu Recht auf den Wortlaut des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG abgestellt, wonach der Vorsitzende eine zweite Gläubigerversammlung einberufen „kann“. Anders als etwa in § 25 Abs. 4 S. 1 WEG heißt es dort nicht, dass der Vorsitzende im Falle fehlender Beschlussfähigkeit eine zweite Versammlung „einberuft“.

Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, die zwingende Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung mit erleichtertem Anwesenheitsquorum vorzuschreiben. Davon hat er nicht Gebrauch gemacht. Er hat auch kein weiteres unternehmensrechtliches Verfahren zur Überprüfung der Ermessensausübung durch den Vorsitzenden geschaffen, mit dem etwa die Einberufungsentscheidung des Vorsitzenden durch das Gericht ersetzt werden kann. Für die vom Senat vertretene Auffassung spricht dabei auch die Historie der heutigen Gesetzesfassung.

Aus der Begründung zu §§ 9, 15 SchVG lässt sich zwar nicht entnehmen, ob der Gesetzgeber in seine Erwägungen die Möglichkeit mit einbezogen hat, dass über die Entscheidung gegen die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung Streit bestehen könnte. Jedenfalls aber sah das SchVG 1899 noch eine andere Regelung für den Fall vor, dass in der ersten Gläubigerversammlung zwar die nach § 11 Abs. 2 S. 1 SchVG 1899 erforderliche Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erreicht wurde, nicht aber der nach § 11 Abs. 2 S. 2 SchVG erforderliche Anteil von ½ bzw. 2/3 des Gesamtnennwertes erreicht war. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 SchVG 1899 „hat“ der Schuldner in dieser Situation „alsbald eine zweite Versammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung zu berufen“, wenn die Versammlung dies mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Diese Gestaltungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber im Jahre 2009 für das SchVG gerade nicht gewählt.

Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des SchVG ist es nicht geboten, einer Gläubigerminderheit die Erzwingung einer zweiten Gläubigerversammlung mit abgesenktem Quorum zu ermöglichen. Das SchVG bezweckt zwar neben der Anpassung des Schuldverschreibungsrechts an international übliche Standards auch die Verbesserung des Gläubigerschutzes. Dazu gehört es auch, dass eine qualifizierte Minderheit der Gläubiger die Einberufung einer Gläubigerversammlung in Situationen erreichen kann, in denen der Schuldner selbst kein unmittelbares Interesse daran hat. Die Minderheit muss in der Lage sein, weitere Gläubiger von ihrem Ansinnen zu überzeugen und die Meinungsbildung in einer Gläubigerversammlung herbeizuführen.

Der Gläubigerschutz gebietet es aber keineswegs zwingend, dass eine wesentliche Änderung der Anleihebedingungen schon dann erreicht werden kann, wenn nur eine Minderheit von 25% der ausgegebenen Schuldverschreibungen überhaupt in der Gläubigerversammlung vertreten ist und davon wiederum ¾ für die Änderung stimmen. Zum Gläubigerschutz kann es vielmehr im Gegenteil gehören, die Mehrheit der Gläubiger vor einem Alleingang einer Minderheit zu schützen.

Die Interessen der Gläubiger können durchaus sehr unterschiedlich sein. Dies wird auch am Beispiel des vorliegenden Falls deutlich, in dem es um die Frage geht, ob der Einzelne eher an der Auszahlung einer kleinen Summe sofort oder am Abwarten auf Besserung interessiert ist. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es Sache der Gläubigerminderheit ist, unter den anderen Gläubigern ausreichendes Interesse für ihr Anliegen zu wecken und sie zum Erscheinen in der Gläubigerversammlung zu motivieren, damit diese beschlussfähig ist.

Die Beteiligte kann sich dabei nicht etwa darauf berufen, dass die Inhaber der anderen Schuldverschreibungen ihr nicht bekannt und daher schwer für sie zu erreichen seien. Nach § 12 Abs. 3 SchVG hat der Schuldner den Gläubigern die Einberufung der Versammlung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse bzw. unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite zugänglich zu machen. Im Übrigen ist die Gläubigerminderheit in Zeiten moderner Kommunikation auch durchaus selbst in der Lage, über das Internet und die für Anleger dort einschlägigen Seiten und Foren ihr Anliegen zu präsentieren. Gerade im Bereich notleidender Kapitalanlagen findet erfahrungsgemäß ein reger Austausch betroffener Anleger im Internet und in anderen Medien statt. Für die ebenfalls betroffenen institutionellen Anleger gilt dies ohnehin.

Die Beteiligte kann des Weiteren nicht mit Erfolg geltend machen, sie dürfe nicht schlechter stehen, wenn die Betroffene ihrem Verlangen auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nachgekommen ist, als wenn bereits die erste Gläubigerversammlung mit Hilfe des Gerichts hätte durchgesetzt werden müssen. Sie argumentiert dazu wie folgt: Wenn das Gericht die Gläubiger nach § 9 Abs. 2 SchVG zur Einberufung der Versammlung ermächtige, werde es nach § 9 Abs. 2 SchVG in der Regel eine neutrale Person als Versammlungsleiter bestellen. Dagegen habe der Schuldner die Möglichkeit, selbst den Versammlungsleiter zu bestimmen, wenn er dem Einberufungsverlangen nachkomme.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist jedoch kein „geschicktes Taktieren“ darin zu sehen, dass die Betroffene ihren Verpflichtungen nachgekommen ist und auf das Verlangen der Beteiligten eine Gläubigerversammlung einberufen hat. Dass der Einberufende - sei es der Schuldner oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, § 9 Abs. 1 S. 1 SchVG - gewisse Vorteile aus der Auswahl des Vorsitzenden hat, ist hinzunehmen. Wenn der Vorsitzende durch fehlerhafte Versammlungsleitung das Gesetz oder die Anleihebedingungen verletzt, führt dies zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse. Ein lückenloser Schutz der Gläubigerminderheit, der bis hin zur Erzwingung einer zweiten Gläubigerversammlung bei Beschlussunfähigkeit der ersten Verhandlung geht, ist vom Gesetz dagegen nicht vorgesehen.

Soweit die Beteiligte schließlich rügt, das Amtsgericht habe nicht geprüft, ob der Versammlungsleiter hier das ihm zustehende Ermessen nach § 15 Abs. 3 SchVG pflichtgemäß ausgeübt habe, ist zunächst festzustellen, dass das Gesetz eine solche Ermessensüberprüfung nicht vorsieht. Selbst wenn aber grundsätzlich eine Korrektur fehlerhafter Ermessensausübung durch das Gericht möglich wäre, würde dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ermessensfehler des Versammlungsleiters bei der Entscheidung, keine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen, sind im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erkennbar.

Dass der Versammlungsleiter von seinem Ermessen nach eingehender Prüfung überhaupt Gebrauch gemacht hat, ergibt sich schon aus dem Schreiben vom 20. Juni 2013. Aus den Ausführungen im Schreiben ist zugleich zu erkennen, dass der Versammlungsleiter sich nicht etwa primär von den eigenen Interessen der Betroffenen hat leiten lassen , sondern von den Interessen der anderen Gläubiger. Dabei kann dahinstehen, ob die Erwägungen letztlich durchgreifen und die anderen Gläubiger des ihnen zugedachten Schutzes bedürfen. Jedenfalls ist es nicht ermessensfehlerhaft, verhindern zu wollen, dass die Mehrheit der Gläubiger aufgrund der Initiative einer Minderheit auf einen bestimmten Ablösungsbetrag „präjudiziert“ wird. Auch „ernsthafte Bedenken“ hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angestrebten Beschlussfassungen sind insoweit zu Recht in die Ermessensausübung einbezogen worden, als eine Anfechtungsklage nach § 20 Abs. 3 S. 2 SchVG gegen die Betroffene zu richten und diese damit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko ausgesetzt wäre.

Da der Antrag der Beteiligten damit schon mangels Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 SchVG zurückzuweisen ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die vorgelegten Bestätigungen der C. Bank ausreichend sind, um die Gläubigerschaft der Beteiligten nachzuweisen.

Insoweit sind zwar die Anforderungen in § 13 der Emissionsbedingungen nicht erfüllt. Es ist aber zunächst zweifelhaft, ob die dort vorgesehenen Nachweisanforderungen, die „in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin“ gelten, auch für das vorliegende unternehmensrechtliche Verfahren einschlägig sind. Jedenfalls aber handelt die Betroffene widersprüchlich, wenn sie zunächst die vorgelegten Bestätigungen ausreichen lässt und die erste Gläubigerversammlung einberuft , sich dann aber auf den fehlenden Nachweis der Gläubigerschaft beruft. Es spricht einiges dafür, dass das Amtsgericht zu Recht keine weiteren Nachweise dafür gefordert hat, dass die Beteiligte tatsächlich mehr als 5% der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen hält. Dies kann aber, wie bereits ausgeführt, letztlich dahinstehen.

Für die Nebenentscheidungen gilt Folgendes:

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen folgt aus §§ 81 Abs. 1 S. 1, 84 FamFG.

Für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens sind die seit dem 1. August 2013 geltenden Vorschriften des GNotKG anzuwenden, weil das Rechtsmittel nach diesem Datum eingelegt worden ist. Der Wert ist nach §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG festzusetzen, weil keines der in § 67 GNotKG näher bezeichneten unternehmensrechtlichen Verfahren betroffen ist. Maßgebend ist das mit der Beschwerde verfolgte Interesse der Beteiligten.

Sie will jedenfalls erreichen, dass die von ihr gehaltenen Teilschuldverschreibungen vorzeitig zu einem reduzierten Betrag von mindestens 5% des Nennwertes zurückgezahlt werden können. Sie hält ausweislich ihrer Erklärungen in der ersten Gläubigerversammlung Schuldverschreibungen mit einem Gesamtnennwert von deutlich mehr als den für das Einberufungsverlangen erforderlichen 10 Millionen €. Da die tatsächliche Auszahlung des Teilbetrages aber von weiteren Unwägbarkeiten abhängig ist, erscheint es als ausreichend, nur den angestrebten Mindestbetrag von 5% von 10 Millionen €, also 500.000,00 €, als Geschäftswert festzusetzen.

Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG noch die bis zum 31. Juli 2013 einschlägigen Vorschriften der KostO, weil der Antrag im Juli 2013 bei Gericht eingegangen ist. Insoweit macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO den Geschäftswert von Amts wegen neu festzusetzen. Der Wert ist aufgrund der bereits dargestellten Überlegungen gemäß § 30 Abs. 1 KostO ebenfalls auf 500.000,00 € festgesetzt worden.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen. Die entscheidungserheblichen Fragen bedürfen der höchstrichterlichen Klärung. Dies gilt sowohl für die Bestimmung des Anwendungsbereichs von § 24 Abs. 2 SchVG, als auch für die hier nach Auffassung des Senats letztlich maßgebliche Frage, ob eine qualifizierte Gläubigerminderheit sich zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung im unternehmensrechtlichen Verfahren nach §§ 9 Abs. 2 SchVG, 375 Nr. 16 FamFG ermächtigen lassen kann.

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published on 10/12/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 18. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg - Registergericht - vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 18. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg - Registergericht - vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses vom 3. September 2013 - für die erste Instanz wird auf jeweils 500.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte beantragt, sie unter Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 zu ermächtigen, eine zweite Gläubigerversammlung der Betroffenen einzuberufen.

2

Die Betroffene ist eine nach deutschem Recht gegründete GmbH mit Sitz in Norderfriedrichskoog, die seit dem 8. Oktober 2002 im Handelsregister B des Amtsgerichts Husum bzw. des nunmehr zuständigen Amtsgerichts Flensburg eingetragen ist. Ihre Gesellschafterin ist die D. Limited mit Sitz auf Jersey, deren oberste Muttergesellschaft die D. AG ist.

3

Der Gegenstand des Unternehmens der Betroffenen besteht darin, sich als stiller Gesellschafter an einem Kreditinstitut im Sinne von § 1 KWG zu beteiligten und hierzu Kapital durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Sie ist Emittentin von 2 Millionen untereinander gleichrangigen Teilschuldverschreibungen ohne feste Laufzeit mit einem Nennbetrag von jeweils 100,00 € (also einem Gesamtnennbetrag von 200 Millionen €), die im Dezember 2002 ausgegeben wurden. Die Teilschuldverschreibungen sind zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Amsterdamer Börse zugelassen. Sie unterliegen nach § 13 der Emissionsbedingungen deutschem Recht. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der Emissionsbedingungen für die Anleger wird zunächst auf die Anlage B 6 Bezug genommen.

4

Nach § 2 Abs. 1 der Emissionsbedingungen war der Erlös aus der Ausgabe der Teilschuldverschreibungen ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, eine stille Beteiligung an der I. AG zu begründen. Dies sollte nach Maßgabe des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 200 Millionen € geschehen, den die Betroffene und die I. AG am 9./10. Dezember 2002 geschlossen hatten (Inhalt entspricht demjenigen für die im Parallelverfahren 2 W 87/13 betroffene H. GmbH, abgedruckt in Anlage ASt 8; im Folgenden: Beteiligungsvertrag). Die Betroffene hat nach dem Beteiligungsvertrag einen Anspruch auf jährliche Gewinnbeteiligung gegen die I. AG sowie - an einem nach Maßgabe des § 6 Nr. 6 des Beteiligungsvertrages eintretenden Rückzahlungstag - Anspruch auf Rückzahlung der stillen Beteiligung. Die Anleger erwarben durch die Teilschuldverschreibungen ihrerseits nach den Emissionsbedingungen keine Ansprüche direkt gegen die I. AG, sondern gegen die Betroffene auf Rückzahlung des jeweiligen Nennbetrages und auf Zinsen.

5

Die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung und auf Zinsen sind dabei nach §§ 4, 5 der Emissionsbedingungen abhängig davon, dass die Betroffene aus der stillen Beteiligung entsprechende Zahlungen von der I. AG erhält. Solange der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG herabgesetzt ist, erhält die Betroffene nach dem Beteiligungsvertrag ihrerseits keine Gewinnbeteiligung und kann die Beteiligung auch nicht kündigen, so dass letztlich auch die Anleger keinerlei Zahlungen von der Betroffenen erhalten. Eine derartige Situation, in der der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG herabgesetzt ist, besteht aktuell.

6

Nach dem Beteiligungsvertrag nimmt die stille Beteiligung der Betroffenen an den Bilanzverlusten der I. AG nach dem HGB bis zur Höhe der Vermögenseinlage von 200 Millionen € teil. In Höhe dieser Verlustbeteiligung vermindert sich der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG. Zum Ende des Geschäftsjahres 2012/2013 betrug der Bilanzverlust der I. AG nach HGB knapp 2,2 Milliarden € (Bilanz zum 31. März 2013, Anlage ASt 12), nachdem die I. AG im Zuge der US-Immobilienkrise im Jahre 2007 als erste deutsche Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG nach HGB betrug zum 31. März 2012 und zum 31. März 2013 jeweils 0,00 € (Bekanntmachungen im Bundesanzeiger, Anlage ASt 13).

7

Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen erhalten also derzeit keine Zinsen, und die Anlagen sind faktisch unkündbar, solange die stille Beteiligung nicht vollständig wieder aufgefüllt ist (§ 6 Nr. 5 S. 3 des Beteiligungsvertrages). Letzteres ist nach § 5 Abs. 3 des Beteiligungsvertrages erst möglich, wenn der Bilanzverlust von knapp 2,2 Milliarden € ausgeglichen ist. Der Börsenkurs der Teilschuldverschreibungen ist seit dem Jahre 2007 jedenfalls erheblich unter den Nennwert gesunken, wobei die Einzelheiten zur Wertentwicklung, zu den Aussichten für die Zukunft und zur Möglichkeit einer verlässlichen Bewertung zwischen der Betroffenen und der Beteiligten streitig sind. Auf den Vortrag in Antragsschrift und -erwiderung wird insoweit Bezug genommen.

8

Die Beteiligte behauptet, sie halte seit dem 6. September 2012 Teilschuldverschreibungen der Betroffenen mit einem Nennwert von mehr als 10 Millionen €, also mehr als 5 % der ausgegebenen Schuldverschreibungen. Zum Beweis hat sie in erster Instanz eine Bestätigung der C. Bank in Dublin/Irland vom 9. Juli 2013 vorgelegt, wonach diese für die Beteiligte seit dem 9. September 2012 mehr als 100.000 Stück Inhaberschuldverschreibungen der Betroffenen verwahre (Anlage ASt 11).

9

Die Beteiligte ist eine Gesellschaft in der Rechtsform der Société à responsabilité limitée (S.à r.L.) mit Sitz in Luxemburg. Ihre Gesellschafterin ist die L. S.à r.L. und gehört zum Konzern des Finanzinvestors L. Eine ebenfalls zu L. gehörende Gesellschaft, die L. Financial Holdings L.P., hält gut 90 % der Aktien der I. AG. Diese hatte sie im Jahre 2008 von der KfW erworben (Ad-hoc-Mitteilung des Vorstandes, Anlage B 16), und zwar nach Presseberichten für ca. 137 Millionen € (Anlage B 19).

10

Mit ihren im vorliegenden Verfahren gestellten Anträgen verfolgt die Beteiligte das Ziel, die Teilschuldverschreibungen so umzustrukturieren, dass sie nach Kündigung durch die Betroffene als Emittentin vorzeitig zu einem reduzierten Betrag zurückgezahlt werden können. Sie behauptet, die Schuldverschreibungen seien nahezu nichts mehr wert, unkündbar und nur schwer verkäuflich; auf eine Besserung der Lage sei in absehbarer Zeit nicht zu hoffen.

11

Zu dem von ihr angestrebten Zweck möchte die Beteiligte zunächst erreichen, dass die Anleihebedingungen für die bereits im Jahre 2002 ausgegebenen Teilschuldverschreibungen dem Schuldverschreibungsgesetz von 2009 unterstellt werden („Opt-in“ nach § 24 Abs. 2 SchVG). Darauf aufbauend will sie durch Mehrheitsentscheidung eine Änderung der Anleihebedingungen erreichen, wonach die Betroffene ein vorzeitiges Kündigungsrecht erhält, das sie gegen Zahlung in Höhe eines Ablösebetrages von mindestens 5 % des Nennbetrages ausüben kann. Schließlich soll nach dem Willen der Beteiligten ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger gewählt werden, der mit der Betroffenen unter anderem über die genaue Höhe des Ablösebetrages verhandeln soll. Falls eine Einigung über die Höhe innerhalb einer bestimmten Frist nicht erzielt wird, soll dabei der Mindestbetrag von 5 % des Nennwertes zu zahlen sein.

12

Mit Schreiben vom 7. September 2012 forderte die Beteiligte die Betroffene auf, eine Gläubigerversammlung mit den Tagesordnungspunkten einzuberufen, die auch Gegenstand des jetzigen gerichtlichen Verfahrens sind (Anlage ASt 18). Die Betroffene folgte nach Prüfung durch ihre Bevollmächtigten dem Verlangen der Beteiligten und berief eine Gläubigerversammlung am 5. Dezember 2012 in H. ein. Die Einladung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

13

Den Vorsitz in der Gläubigersammlung führte Herr Dr. W., der Geschäftsführer der Betroffenen ist (vgl. notarielles Protokoll der Versammlung, UR-Nr. 721/2012 des Notars J., Anlage ASt 23). Nach dem Teilnehmerverzeichnis in der Anlage zum Protokoll waren Teilschuldverschreibungen zum Nennbetrag von insgesamt 52.088.200,00 € vertreten, davon 32.647.200,00 € für die Beteiligte. Da der vertretene Nennbetrag von 52.088.200,00 € nur 26,04 % der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ausmachte, war die Gläubigerversammlung nach § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG (erforderliche Anwesenheit: mindestens 50 %) beschlussunfähig. Der Vorsitzende stellte die Beschlussunfähigkeit fest. Beschlüsse wurden in der Versammlung nicht gefasst.

14

Die Beteiligte möchte nun erreichen, dass eine zweite Gläubigerversammlung einberufen wird, in der nach § 15 Abs. 3 S. 2 und 3 SchVG lediglich 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten sein müssen, um die angestrebten Beschlüsse fassen zu können, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Sie forderte die Betroffene mit Schreiben vom 29. Januar 2013 auf, eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen (Anlage ASt 26).

15

Die Betroffene stellte zunächst in Aussicht, dem Einberufungsverlangen nach Einholung eines unabhängigen Wertgutachtens nachzukommen. Auf weitere Aufforderungen der Beteiligten lehnte sie es aber schließlich mit Schreiben vom 20. Juni 2013 ab, eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen (Anlage ASt 34). Der Versammlungsleiter habe das ihm zustehende Ermessen mit diesem Ergebnis ausgeübt, weil ernsthafte Bedenken beständen, ob die angestrebten Beschlussfassungen (nämlich über die Anwendung des SchVG von 2009 bezüglich Mehrheitsentscheidungen und über die Ernennung eines gemeinsamen Vertreters) mit geltendem Recht vereinbar seien. Im Übrigen würde die Betroffene der gewollten Änderung der Bedingungen und der Rückzahlung der stillen Beteiligung durch die I. AG zu einem Wert unter ihrem anfänglichen Nominalwert jedenfalls nicht zustimmen. Die Gesellschaft habe entschieden, dass sie keinen Inhaber „hinsichtlich der Höhe und der Angemessenheit eines reduzierten Rückzahlungsbetrages präjudizieren“ werde.

16

Mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 12. Juli 2013 hat die Beteiligte beantragt, sie gemäß § 9 Abs. 2 des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 zu ermächtigen, eine zweite Gläubigerversammlung der Betroffenen einzuberufen, auf der die im Antrag näher bezeichneten Tagesordnungspunkte behandelt werden. Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz gestellten Antrages wird auf Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ferner hat die Beteiligte angeregt, den Rechtsanwalt Dr. v. B. (ehemaliger Partner in der Sozietät der Antragstellervertreter) als Vorsitzenden der Gläubigerversammlung zu bestimmen.

17

Die Beteiligte hat im Verfahren vor dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, sie habe nach § 9 Abs. 2 SchVG einen Anspruch darauf, dass das Gericht sie ermächtige, eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen. Dazu hat sie im Wesentlichen wie folgt vorgetragen:

18

Das Schuldverschreibungsgesetz von 2009 sei im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die Teilschuldverschreibungen vor dem 5. August 2009 begeben worden seien. Es handele sich nämlich um Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Schuldverschreibungsgesetz 1899, so dass nach § 24 Abs. 2 SchVG die Möglichkeit des so genannten Opt-in bestehe. Die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 würden nach § 24 Abs. 2 S. 2 SchVG bereits für die Beschlussfassung über das Opt-in entsprechend gelten, und zwar einschließlich des § 9 Abs. 2 SchVG.

19

§ 9 Abs. 2 SchVG gelte auch für die Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG. Die Schuldnerin habe kein Ermessen hinsichtlich der Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG erfüllt seien. Ansonsten könne der Schuldner ihm unangenehme Gläubigerbeschlüsse verhindern, weil das hohe Quorum von 50 % in der ersten Gläubigerversammlung bei Schuldverschreibungen im Streubesitz regelmäßig nicht erreicht werde. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beschlussfassung mit erleichtertem Quorum nur für den Fall habe vorsehen wollen, dass die Initiative der Gläubigerversammlung vom Schuldner ausgehe. Im Übrigen stehe der Schuldner bei einem anderen Verständnis der gesetzlichen Regelung besser, wenn er bereits die erste Gläubigerversammlung nach § 9 Abs. 2 SchVG erzwingen müsse (und dann regelmäßig nach § 15 Abs. 1 SchVG auch selbst den Vorsitz führe), als wenn der Schuldner dem Einberufungsverlangen nachgebe und damit selbst den Versammlungsleiter stellen könne.

20

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG seien hier erfüllt. Dazu hat die Beteiligte, wie bereits ausgeführt, behauptet, sie halte seit dem ersten Verlangen auf Einberufung der Gläubigerversammlung vom 7. September 2012 mehr als 5 % der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Betroffenen. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an der Einberufung dargelegt.

21

Schließlich seien die von der Betroffenen erhobenen Einwendungen gegen die Durchführung einer zweiten Gläubigerversammlung nicht stichhaltig.

22

Es könne zunächst nicht darauf ankommen, ob die Betroffene als Schuldnerin bereit sei, einer Änderung der Emissionsbedingungen zuzustimmen. Das Gläubigerverlangen sei gerade für den Fall vorgesehen, dass der Schuldner eine bestimmte Beschlussfassung nicht herbeiführen wolle. Die Gläubiger hätten in jedem Fall ein berechtigtes Interesse an der Durchführung der Gläubigersammlung, um im gegenseitigen Austausch ihren Willen zu bilden, und zwar unabhängig von den Erklärungen des Schuldners vor der Versammlung. Die Meinung des Schuldners könne sich im Übrigen noch ändern, wenn z. B. andere Gläubiger von ihrem Recht Gebrauch machen würden, Ergänzungs- oder Gegenanträge zu stellen. Auch bedürfe zumindest die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht der Zustimmung der Betroffenen.

23

Die Betroffene könne auch nicht ihre Vermutung über das Ergebnis der Willensbildung der Gläubiger an die Stelle der tatsächlichen Abstimmung in der Gläubigerversammlung setzen. Dass das Anwesenheitsquorum von 50 % in der ersten Gläubigerversammlung nicht erreicht worden sei, spreche jedenfalls nicht gegen die Einberufung einer zweiten Versammlung, sondern sei gerade Voraussetzung dafür.

24

Das Verhalten der Betroffenen sei insbesondere vor dem Hintergrund bedenklich, dass ihre Geschäftsführer angesichts des eng umgrenzten Unternehmensgegenstandes keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen dürften. Sie würden ihre Befugnisse überschreiten, wenn sie sich mit keiner Rückzahlung der stillen Beteiligungen unter dem anfänglichen Nominalwert einverstanden erklären würden. Wenn die Betroffene jede Änderung der Emissionsbedingungen bzw. der stillen Beteiligungen verhindere, würden die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen auf den Status quo präjudiziert. Die Haltung der Betroffenen sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil ihr die vorgeschlagenen Änderungen der Emissionsbedingungen nur zusätzliche Handlungsoptionen eröffneten und sie nicht benachteiligen würden. Sie wäre weder dazu verpflichtet, von dem vorgesehenen Recht zur vorzeitigen Kündigung Gebrauch zu machen, noch müsse sie der Änderung der Emissionsbedingungen letztlich zustimmen.

25

Die Betroffene ist dem Antrag der Beteiligten entgegengetreten. Sie hat der Beteiligten vorgeworfen, dass diese nicht nur ihr Interesse an einer baldigen Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen zu einem reduzierten Rückzahlungsbetrag verfolge, sondern Ziele ihrer Muttergesellschaft „L. Funds L.P.“. Die Beteiligte strebe einen Sondervorteil zu Lasten der anderen Inhaber von Teilschuldverschreibungen an, die nicht Aktionäre der I. AG seien. Dies wolle sie erreichen, indem die I. AG durch die Rückzahlung zu einem Bruchteil des Nennwertes von ihren Pflichten zur zukünftigen Zahlung von Zins und Tilgung auf die stillen Beteiligungen (die aus etwaigen operativen Gewinnen vorrangig wieder aufzufüllen seien) entlastet werde. Dadurch solle der geplante Verkauf der I. AG begünstigt werden, der derzeit durch die Verpflichtungen der I. AG aus den stillen Beteiligungen erschwert sei. Die Schädigung der anderen Gläubiger würde bereits mit der Einführung des von der Beteiligten vorgeschlagenen Kündigungsrechts eintreten, weil der Marktwert der Teilschuldverschreibungen im Falle des Bestehens einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit nicht auf mehr als 5 % des ursprünglich antizipierten Rückzahlungswertes steigen würde. Sie, die Betroffene, würde die erforderliche Zustimmung zu den beabsichtigten Änderungen daher nicht erteilen, so dass die Einberufung einer - auch mit Kosten verbundenen - zweiten Versammlung nicht sinnvoll sei.

26

Die Betroffene hat beantragt, den Antrag der Beteiligten zurückzuweisen, hilfsweise jedenfalls nicht den vorgeschlagenen Versammlungsleiter Dr. v. B. zu bestellen, sondern Herrn Dr. W., der seine Aufgaben in der ersten Versammlung ordnungsgemäß erfüllt habe. In der Hauptsache hat die Betroffene die Auffassung vertreten, die Beteiligte könne nicht nach § 9 Abs. 2 SchVG erreichen, dass das Gericht sie zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung ermächtige. Dazu hat sie im Wesentlichen ausgeführt:

27

Das Schuldverschreibungsgesetz von 2009 sei entgegen der Auffassung der Beteiligten hier nicht anwendbar, weil die vor dem 5. August 2009 ausgegebenen Teilschuldverschreibungen nach dem grundsätzlich anwendbaren Schuldverschreibungsgesetz von 1899 keinem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich gewesen seien. Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG 1899 sei dies nur dann der Fall, wenn die Höhe des Rückzahlungsanspruches der Gläubiger von vornherein feststehe. Hier dagegen würden das „Ob“ und die Höhe der Zahlung von Zinsen und der Rückzahlung des Kapitals an die Anleger davon abhängen, dass die Betroffene eine entsprechende Zahlung von der I. AG erhalte. Die Teilschuldverschreibungen würden nach § 5 der Emissionsbedingungen auch dann als vollständig zurückgezahlt gelten, wenn die Betroffene nur einen geringeren Betrag von der I. AG erhalte und an die Gläubiger weiterleite.

28

Jedenfalls könne die Beteiligte nicht nach § 9 Abs. 2 SchVG eine zweite Gläubigerversammlung erzwingen, da deren Einberufung nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG („kann“) allein im freien Ermessen des Versammlungsleiters liege. Die Möglichkeit der Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung auf ein Minderheitsverlangen sei im Gesetz, insbesondere in §§ 9, 15 SchVG, weder direkt vorgesehen, noch aus einer Analogie abzuleiten. In § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG sei speziell die Einberufungsberechtigung für die zweite Gläubigerversammlung geregelt, so dass die allgemeinen Regeln des § 9 SchVG nicht zur Anwendung kommen würden. Für die zweite Versammlung stehe weder der Emittentin, noch dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger ein eigenes Einberufungsrecht zu. Die Rechte der Gläubigerminderheit seien durch die Möglichkeit zur Erzwingung einer ersten Gläubigerversammlung mit dem - angemessenen - Anwesenheitsquorum von 50 % ausreichend gewahrt. Vorliegend habe der Versammlungsleiter, der zur Neutralität verpflichtet sei, sein Ermessen auch zum Schutz der anderen Gläubiger und zur Verhinderung rechtsfehlerhafter Beschlüsse fehlerfrei ausgeübt.

29

Ferner hat die Betroffene bemängelt, die Beteiligte habe ihre eigene Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen mit einem Nennwert von mehr als 10 Millionen € nicht hinreichend nachgewiesen. Die vorgelegte Bescheinigung der C. Bank sei nicht ausreichend und genüge insbesondere nicht den Anforderungen in § 13 Abs. 4 S. 1 der Emissionsbedingungen, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Gläubiger in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin von der Vorlage verschiedener Dokumente abhängig sei. Vorsorglich hat die Betroffene auch die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners D. P. bestritten.

30

Durch Beschluss vom 3. September 2013 hat das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen. Die Aktivlegitimation der Beteiligten sei mit der Bescheinigung der C. Bank allerdings hinreichend nachgewiesen. Auch seien §§ 9 und 15 SchVG grundsätzlich anwendbar, weil das SchVG 2009 nach dessen § 24 Abs. 2 auf ältere (inländische) Schuldverschreibungen im Sinne des SchVG 1899 anzuwenden sei, wenn eine Änderung der Anleihebedingungen beschlossen werden solle. Die Möglichkeit der Ermächtigung nach § 9 Abs. 2 SchVG bestehe jedoch nicht für die zweite Versammlung nach § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG. Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 SchVG ergebe sich weder unmittelbar aus dieser Vorschrift, noch sei eine entsprechende Anwendung vom Gesetzgeber gewollt. Der Schutz der Gläubigerminderheit sei angemessen gewährleistet, wenn sie die Einberufung der ersten Versammlung erzwingen könne. Es sei dann ihre Sache, bei den übrigen Gläubigern genügend Interesse für die Versammlung zu wecken, um diese beschlussfähig zu machen.

31

Der Beschluss ist der Beteiligten am 25. September 2013 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013, beim Amtsgericht eingegangen am 21. Oktober 2013, Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Anträge aus erster Instanz weiter verfolgt. Sie hat nunmehr eine Bestätigung der C. Bank in Dublin/Irland vom 15. Oktober 2013 vorgelegt, dass diese für die Beteiligte bereits seit dem 9. Dezember 2009 mehr als 100.000 Stück Inhaberschuldverschreibungen der Betroffenen verwahre (Anlage ASt 36).

32

Das Amtsgericht habe zunächst zu Recht die Anwendbarkeit des SchVG 2009 nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 SchVG 2009 bejaht, da die von der Betroffenen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen unter das SchVG 1899 fielen. Sie seien von einer inländischen Emittentin herausgegeben worden, und es handele sich auch nicht um Genussscheine, auf die das SchVG 1899 ggf. nicht anwendbar war. Der Rückzahlungsanspruch der Gläubiger stehe hier von vornherein in Höhe von insgesamt 2 Millionen € fest, so dass er entsprechend unter den Passiva in der Bilanz der Betroffenen (Anlage ASt 35) ausgewiesen sei. Im Übrigen komme es für einen Opt-in Beschluss nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 überhaupt nicht darauf an, ob die Schuldverschreibungen den Regelungen des SchVG 1899 unterfielen.

33

Die Beteiligte hat auch an ihrer Auffassung festgehalten, § 9 Abs. 2 SchVG gelte für die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik der §§ 9, 15 SchVG ebenso wie aus dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 bis 4 SchVG. Im Übrigen habe das Amtsgericht nicht geprüft, ob der Versammlungsleiter hier das Ermessen nach § 15 Abs. 3 SchVG pflichtgemäß ausgeübt habe. Nicht tragfähig sei die Argumentation der Betroffenen, sie müsse die Gläubiger vor sich selbst schützen und daher eine Abstimmung verhindern. Dieses „Schutzes“ bedürften sie auch nicht.

34

Ferner hat die Beteiligte mit der Beschwerde den Vortrag aus dem ihr erst mit dem Beschluss des Amtsgerichts zugeleiteten Schriftsatz der Betroffenen vom 30. August 2013 bestritten, wonach sie die Ablösung der Teilschuldverschreibungen im Hinblick auf die Mehrheitsbeteiligung einer „L. Funds L.P.“ an der I. AG betreibe. Zum einen sei ihr eine Gesellschaft mit diesem Namen nicht bekannt. Zum anderen verfolge sie die Beschlussvorschläge als Gläubigerin der Teilschuldverschreibungen. Der einzig denkbare Interessenkonflikt liege vielmehr bei der D. AG als mittelbarer Gesellschafterin der Betroffenen. Diese sei Arrangeur und Konsortialführer der Emission, habe als solche die Investoren für die Teilschuldverschreibungen gesucht und verdiene auf vielfältige Weise an der bestehenden Struktur. Es sei anzunehmen, dass die Meinungsbildung bei der Betroffenen zur Frage der zweiten Gläubigerversammlung von sachfremden Erwägungen geleitet worden sei. Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung Bezug genommen.

35

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24. Oktober 2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt. Die Betroffene hat mit Schriftsatz vom 27. November 2013, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und in allen Punkten an ihrer in erster Instanz vertretenen Auffassung festgehalten. Die Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 angeregt, aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II.

36

Die nach §§ 9 Abs. 3 S. 2 SchVG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

37

Der Senat entscheidet dabei ohne mündliche Verhandlung.

a.

38

Es ist zunächst nicht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zwingend vorgeschrieben, über die Beschwerde mündlich zu verhandeln.

39

Der Wortlaut dieser Vorschrift deutet allerdings zunächst darauf hin, dass eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren stets erforderlich sein könnte, wenn eine Verhandlung - wie hier - nicht schon in erster Instanz stattgefunden hat. Nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und weiteren Verfahrenshandlungen absehen, „wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind“.

40

Die Regelung ist jedoch dahin auszulegen, dass eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch dann nicht stattfinden muss, wenn erstinstanzlich ohne Verstoß gegen §§ 32 ff. FamFG kein Termin stattgefunden hat (OLG Schleswig, FGPrax 2010, S. 106 ff.; KG, FGPrax 2010, S. 294 ff.; OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, S. 125 ff.; Sternal, FGPrax 2010, S. 108 f., sowie in: Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 68 Rn. 58). Maßgeblich ist nämlich vorrangig, dass nach § 69 Abs. 3 FamFG für die Beschwerdeentscheidung die Vorschriften für den ersten Rechtszug entsprechend gelten. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kommt nur zur Anwendung, soweit im erstinstanzlichen Verfahren nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften oder aufgrund der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG ein Termin, eine mündliche Verhandlung oder sonstige Verfahrenshandlungen durchzuführen sind (vgl. dazu die genannten Nachweise).

41

Der Gesetzgeber hat mit § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht das Ziel verfolgt, in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, diese nun spätestens im Beschwerdeverfahren zwingend vorzuschreiben. Es ist lediglich eine zuvor nur im Betreuungsverfahren (§ 69g Abs. 5 S. 3 FGG) vorgesehene zusätzliche Möglichkeit, von bestimmten Verfahrenshandlungen abzusehen, für alle Verfahren nach dem FamFG übernommen worden (vgl. nur OLG Schleswig, a. a. O.).

b.

42

Das Amtsgericht hat hier ohne Rechtsverstoß von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, und der Senat hat auch nach jetzigem Stand keinen Anlass, mündlich zu verhandeln.

43

Nach § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die Anordnung eines Termins zur mündlichen Verhandlung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Meyer-Holz in: Keidel, a. a. O., § 32 Rn. 3). Im vorliegenden Fall ist es dagegen sachdienlich, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde die Entscheidung nach der Geschäftslage des Senats mindestens bis Ende Januar 2014 verzögern, und es sind keine zusätzlichen Erkenntnisse aus einer mündlichen Verhandlung zu erwarten.

44

Allerdings gehen die Beteiligte und die Betroffene zu Recht davon aus, dass die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall schwierig ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Wesentlichen nicht im Streit stehen bzw. sich aus der Urkundenlage ergeben. Streitig sind insbesondere die wirtschaftlichen Hintergründe des Antrages der Beteiligten sowie die Möglichkeiten zur objektiven Bewertung der betroffenen Teilschuldverschreibungen. Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung darüber, ob die Beteiligte zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zu ermächtigen ist, nicht an.

45

Das Amtsgericht hat ebenso wie die Beteiligte und die Betroffene die drei im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen zutreffend herausgearbeitet. Es ist darüber zu entscheiden, ob § 24 Abs. 2 SchVG mit der darin vorgesehenen Möglichkeit zum Opt-in angesichts der konkreten Emissions- und Beteiligungsbedingungen anwendbar ist (dazu unten 2.a), ob § 9 Abs. 2 S. 1 und 2 SchVG für die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung mit herabgesetztem Anwesenheitsquorum gilt (2.b) und ob die vorgelegten Betätigungen der C. Bank nach den Emissionsbedingungen zum Nachweis der Gläubigerschaft der Beteiligten ausreichen (2.c). Zu keinem dieser Punkte sind noch Tatsachenfeststellungen zu treffen, die durch eine mündliche Verhandlung erleichtert werden könnten.

46

Auch zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, mündlich zu verhandeln. Die Beteiligte und die Betroffene sind anwaltlich vertreten. Sie haben den Sach- und Streitstand ersichtlich vollständig erfasst und ihren jeweiligen Standpunkt umfassend dargelegt. Neue Gesichtspunkte, über die mündlich verhandelt werden müsste, sind weder ersichtlich, noch von der Beteiligten aufgezeigt worden.

2.

47

Die Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Ihr Antrag im unternehmensrechtlichen Verfahren nach §§ 9 Abs. 2 SchVG, 375 Nr. 16 FamFG ist zulässig, aber unbegründet. Sie kann nicht verlangen, dass das Gericht sie zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG beschlussfähig wäre, ermächtigt.

a.

48

Dies scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Gläubiger der betroffenen Teilschuldverschreibungen schon im Ansatz nicht die Möglichkeit hätten, die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 zu beschließen. Das so genannte Opt-in wäre hier grundsätzlich nach § 24 Abs. 2 SchVG (Vorschriften aus dem SchVG ohne zusätzliche Angabe einer Jahreszahl sind im Folgenden solche des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009) möglich.

(1)

49

Zwar gilt für Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, nicht das SchVG. Die Vorschriften des SchVG 1899 sind auf die vor dem Stichtag ausgegebenen Schuldverschreibungen weiter anzuwenden (§ 24 Abs. 1 S. 1 und 2 SchVG). Nach § 24 Abs. 2 S. 1 und 2 SchVG können die Gläubiger solcher älterer Schuldverschreibungen aber mit qualifizierter Mehrheit und Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen beschließen, um von den Wahlmöglichkeiten des SchVG Gebrauch zu machen.

50

In § 24 Abs. 2 S. 2 SchVG ist ausdrücklich geregelt, dass bereits für die Beschlussfassung die Vorschriften des SchVG gelten. Daraus hat das Amtsgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass auch die Vorschriften über die Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung gelten, wenn eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 Abs. 2 SchVG erreichen will. Dies stellt die Betroffene auch im Ansatz nicht in Frage.

(2)

51

Die mögliche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 24 Abs. 2 SchVG, auf die die Betroffene sich beruft, ergibt sich dagegen nicht aus dem Gesetzeswortlaut und auch nicht ausdrücklich aus den Gesetzesmaterialien zu § 24 Abs. 2 SchVG (Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/12814, S. 27).

52

Das OLG Frankfurt legt § 24 Abs. 2 SchVG einschränkend dahin aus, dass die nachträgliche Anwendung des Gesetzes von 2009 nur bei solchen Schuldverschreibungen eröffnet sei, die bereits zuvor nach dem SchVG 1899 einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren (NZG 2012, S. 593 ff.; so bereits in der Vorinstanz das LG Frankfurt im Beschluss vom 27. Oktober 2011, Az. 3/5 O 60/11; dagegen Keller, BKR 2012, S. 15 ff.; Veranneman, SchVG, 2010, § 24 Rn. 6; Hartwig-Jacob/Friedl in: Frankfurter Kommentar zum SchVG, § 24 Rn. 13).

53

Hier bedarf es jedoch keiner Stellungnahme dazu, ob der Senat dem Beschluss des OLG Frankfurt für den dort zu entscheidenden Fall folgen würde. In der zitierten Entscheidung geht es um Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 im Ausland ausgegeben worden waren, so dass das SchVG 1899 für sie schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 SchVG 1899 (bei juris FNA 4134-1, Bundesgesetzblatt Teil III) nicht anwendbar war. Dagegen sind die hier betroffenen Teilschuldverschreibungen von der in Deutschland ansässigen Betroffenen ausgegeben worden und unterliegen auch nach den Emissionsbedingungen ausdrücklich deutschem Recht.

(3)

54

Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist die Möglichkeit zum Opt-in nach § 24 Abs. 2 SchVG hier schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anwendbarkeit des SchVG 1899 auf die betroffenen Teilschuldverschreibungen aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Emissionsbedingungen zweifelhaft sein könnte.

55

Die Betroffene argumentiert dazu im Kern wie folgt: Nach der bereits zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2012 sei das Opt-in nur möglich bei Schuldverschreibungen, die bereits nach dem SchVG 1899 einer Mehrheitsentscheidung der Gläubigergemeinschaft zugänglich gewesen seien (siehe oben). Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2006 (FGPrax 2006, S. 237 f.) sei das SchVG 1899 indes nicht anzuwenden auf Genussscheine, die zwar auf einen bezifferten anfänglichen Nennbetrag lauten, deren Rückzahlungsansprüche jedoch ebenso wie die jährlichen Ausschüttungen durch die Gewinnabhängigkeit von Anfang an bedingt und der Höhe nach unbestimmt seien. Da letzteres auch bei den hier betroffenen Teilschuldverschreibungen der Fall sei, komme das SchVG 1899 nicht zur Anwendung und damit letztlich auch kein Beschluss über die Anwendung des SchVG nach § 24 Abs. 2 SchVG in Betracht.

56

Diese Schlussfolgerung führt im vorliegenden Fall aber auch dann nicht zu einem zutreffenden Ergebnis, wenn man beide genannten Entscheidungen des OLG Frankfurt jeweils für sich für richtig erachtet.

57

Zwar weisen die betroffenen Teilschuldverschreibungen in der Sache tatsächlich ähnliche Merkmale wie die Genussscheine auf, um die es in der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 2006 ging. Die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen tragen nicht etwa nur das Liquiditätsrisiko der Betroffenen als Emittentin. Die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung und auf Zinsen sind vielmehr schon als solche nach §§ 4, 5 der Emissionsbedingungen abhängig davon, dass die Betroffene aus der stillen Beteiligung entsprechende Zahlungen von der I. AG erhält. Solange der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG herabgesetzt ist, erhält die Betroffene nach dem Beteiligungsvertrag ihrerseits weder eine Gewinnbeteiligung, noch kann sie die Beteiligung kündigen, so dass letztlich auch die Anleger keinerlei Zahlungen von der Betroffenen beanspruchen können. Die Ausgestaltung der Emissionsbedingungen führt letztlich dazu, dass die Ansprüche der Gläubiger auf Rückzahlung und Zinsen nicht von vornherein fest bestimmt, sondern von der Geschäftsentwicklung der I. AG abhängig sind.

58

Dennoch geht es nicht an, die Grundsätze der Entscheidungen des OLG Frankfurt aus den Jahren 2006 und 2012 zu „kombinieren“ und das Opt-in bereits bei solchen inländischen Schuldverschreibungen auszuschließen, für die die Anwendbarkeit des SchVG 1899 aufgrund der Ausgestaltung der Emissionsbedingungen zweifelhaft sein könnte.

59

Bei der Entscheidung im Jahre 2006 hat das OLG Frankfurt gerade berücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Jahre 1899 noch gar nicht die Entwicklung der heute üblichen Genussscheine zur Eigenkapitalbeschaffung mit Risikobeteiligung im Blick gehabt haben könne. Genussscheine mit gewinnabhängigem Kapitalanspruch seien bei Schaffung des SchVG 1899 praktisch völlig unüblich gewesen und somit in die Überlegungen des Gesetzgebungsverfahrens nicht einbezogen worden. Sie seien deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers von 1899 auch nicht geregelt worden.

60

Im vorliegenden Fall aber geht es überhaupt nicht um die (ohne Öffnungsklausel mögliche) unmittelbare Anwendung von Vorschriften des SchVG 1899 auf die Teilschuldverschreibungen, sondern darum, ob der Gesetzgeber im Jahre 2009 die Möglichkeit des Opt-in nach § 24 Abs. 2 SchVG auch für diese Papiere vorgesehen hat. Aus dem Regierungsentwurf (a. a. O., S. 1) ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber gerade auch solche Kapitalanlagen im Blick gehabt hat, die gewinnabhängig ausgestaltet und mit Risiken für den Anleger verbunden sind. Es heißt dort:

61

„Zeitgleich mit der Internationalisierung der Märkte haben sich auch die als Schuldverschreibungen begebenen Produkte zum Teil erheblich weiterentwickelt.“

62

Vor diesem Hintergrund und nicht aus der Sicht des Gesetzgebers im Jahre 1899 ist darüber zu entscheiden, ob die Gläubiger von Schuldverschreibungen die Anwendbarkeit des SchVG beschließen können. Wenn der Gesetzgeber im Jahre 2009 ausdrücklich die Vielfalt der heute „als Schuldverschreibungen begebenen Produkte“ gesehen hat, hätte es einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft, wenn er gleichwohl gerade die in den letzten Jahrzehnten entwickelten Produkte des Finanzmarktes aus dem Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 SchVG hätte herausnehmen wollen. Die Möglichkeit zum Opt-in hätte nur eine stark eingeschränkte praktische Bedeutung, wenn sie auf „klassische“ Schuldverschreibungen im Sinne des SchVG 1899 (ohne das Risiko der Gewinnabhängigkeit) beschränkt wäre.

63

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Belange der Gläubiger und des Schuldners - anders als im Falle der unmittelbaren Anwendung des SchVG 1899 - beim Opt-in schon dadurch zusätzlich geschützt sind, dass es dazu eines Gläubigerbeschlusses mit qualifizierter Mehrheit und der Zustimmung des Schuldners bedarf.

b.

64

Trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 SchVG kann die Beteiligte nicht erreichen, dass das Gericht sie nach § 9 Abs. 2 SchVG zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung ermächtigt, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 S. 2 und 3 SchVG beschlussfähig ist.

(1)

65

Zunächst ist klarzustellen, dass die vorliegende Konstellation nicht derjenigen entspricht, über die das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 20. März 2013 zu entscheiden hatte (ZInsO 2013, S. 2119 f.). Das Ermächtigungsverfahren bezog sich dort nicht auf die Einberufung einer echten zweiten Gläubigerversammlung mit erleichtertem Anwesenheitsquorum. Es ging vielmehr um die Einberufung einer zweiten „ersten Gläubigerversammlung“, nachdem bereits eine vom Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 S. 2 SchVG zum Zweck der Wahl eines Gläubigervertreters einberufene Versammlung der Anleihegläubiger stattgefunden hatte. Um einen solchen Fall, in dem die Emittentin insolvent ist und das Insolvenzgericht die Möglichkeit zur Einberufung einer Gläubigerversammlung hat, geht es hier nicht.

(2)

66

Für die Einberufung einer echten zweiten Gläubigerversammlung ist § 9 Abs. 2 SchVG nicht anwendbar.

67

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG können Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, zu bestimmten Zwecken die Einberufung einer Gläubigerversammlung verlangen. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SchVG können die Gläubiger, deren berechtigtem Einberufungsverlangen nicht entsprochen worden ist, bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Diese Voraussetzungen sind für die von der Beteiligten begehrte zweite Gläubigerversammlung nicht gegeben.

68

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung kommt die gerichtliche Ermächtigung auf den Antrag derjenigen Gläubiger in Betracht, „deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist“. Die Betroffene hat dagegen dem berechtigten Verlangen der Beteiligten entsprochen und eine Gläubigerversammlung mit den verlangten Tagesordnungspunkten einberufen. Die Gläubigerversammlung ist auch durchgeführt worden und war lediglich nicht beschlussfähig. Dies fällt jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Betroffenen und kann einer Verweigerung der Einberufung nicht gleichgestellt werden.

69

Die Beteiligte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die zweite Gläubigerversammlung ebenfalls eine Gläubigerversammlung im Sinne des § 9 Abs. 2 SchVG sei. Für die Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung enthält § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG eine spezielle Regelung, wonach der Vorsitzende der ersten Versammlung eine zweite Versammlung einberufen kann. Eine Einberufung auf Verlangen einer Gläubigerminderheit ist dort nicht vorgesehen, so dass auch der Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 9 Abs. 2 SchVG fehlt.

70

Ferner hat das Amtsgericht zu Recht auf den Wortlaut des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG abgestellt, wonach der Vorsitzende eine zweite Gläubigerversammlung einberufen „kann“. Anders als etwa in § 25 Abs. 4 S. 1 WEG heißt es dort nicht, dass der Vorsitzende im Falle fehlender Beschlussfähigkeit eine zweite Versammlung „einberuft“.

71

Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, die zwingende Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung mit erleichtertem Anwesenheitsquorum vorzuschreiben. Davon hat er nicht Gebrauch gemacht. Er hat auch kein weiteres unternehmensrechtliches Verfahren zur Überprüfung der Ermessensausübung durch den Vorsitzenden geschaffen, mit dem etwa die Einberufungsentscheidung des Vorsitzenden durch das Gericht ersetzt werden kann. Für die vom Senat vertretene Auffassung spricht dabei auch die Historie der heutigen Gesetzesfassung.

72

Aus der Begründung zu §§ 9, 15 SchVG (Regierungsentwurf, a. a. O., S. 21, 23) lässt sich zwar nicht entnehmen, ob der Gesetzgeber in seine Erwägungen die Möglichkeit mit einbezogen hat, dass über die Entscheidung gegen die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung Streit bestehen könnte. Jedenfalls aber sah das SchVG 1899 noch eine andere Regelung für den Fall vor, dass in der ersten Gläubigerversammlung zwar die nach § 11 Abs. 2 S. 1 SchVG 1899 erforderliche Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erreicht wurde, nicht aber der nach § 11 Abs. 2 S. 2 SchVG erforderliche Anteil von ½ bzw. 2/3 des Gesamtnennwertes erreicht war. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 SchVG 1899 „hat“ der Schuldner in dieser Situation „alsbald eine zweite Versammlung zum Zwecke der erneuten Beschlußfassung zu berufen“, wenn die Versammlung dies mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Diese Gestaltungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber im Jahre 2009 für das SchVG gerade nicht gewählt.

73

Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des SchVG ist es nicht geboten, einer Gläubigerminderheit die Erzwingung einer zweiten Gläubigerversammlung mit abgesenktem Quorum zu ermöglichen. Das SchVG bezweckt zwar neben der Anpassung des Schuldverschreibungsrechts an international übliche Standards auch die Verbesserung des Gläubigerschutzes (Regierungsentwurf, a. a. O.). Dazu gehört es auch, dass eine qualifizierte Minderheit der Gläubiger die Einberufung einer Gläubigerversammlung in Situationen erreichen kann, in denen der Schuldner selbst kein unmittelbares Interesse daran hat (vgl. Veranneman/Backmann, SchVG, § 9 Rn. 3; Horn, BKR 2009, S. 451). Die Minderheit muss in der Lage sein, weitere Gläubiger von ihrem Ansinnen zu überzeugen und die Meinungsbildung in einer Gläubigerversammlung herbeizuführen.

74

Der Gläubigerschutz gebietet es aber keineswegs zwingend, dass eine wesentliche Änderung der Anleihebedingungen schon dann erreicht werden kann, wenn nur eine Minderheit von 25 % der ausgegebenen Schuldverschreibungen überhaupt in der Gläubigerversammlung vertreten ist und davon wiederum ¾ für die Änderung stimmen (vgl. §§ 5 Abs. 4 S. 2, 15 Abs. 3 S. 3 SchVG). Zum Gläubigerschutz kann es vielmehr im Gegenteil gehören, die Mehrheit der Gläubiger vor einem Alleingang einer Minderheit zu schützen.

75

Die Interessen der Gläubiger können durchaus sehr unterschiedlich sein. Dies wird auch am Beispiel des vorliegenden Falls deutlich, in dem es um die Frage geht, ob der Einzelne eher an der Auszahlung einer kleinen Summe sofort oder am Abwarten auf Besserung interessiert ist. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es Sache der Gläubigerminderheit ist, unter den anderen Gläubigern ausreichendes Interesse für ihr Anliegen zu wecken und sie zum Erscheinen in der Gläubigerversammlung zu motivieren, damit diese beschlussfähig ist.

76

Die Beteiligte kann sich dabei nicht etwa darauf berufen, dass die Inhaber der anderen (auf den Inhaber lautenden) Schuldverschreibungen ihr nicht bekannt und daher schwer für sie zu erreichen seien. Nach § 12 Abs. 3 SchVG hat der Schuldner den Gläubigern die Einberufung der Versammlung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse bzw. unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite zugänglich zu machen. Im Übrigen ist die Gläubigerminderheit in Zeiten moderner Kommunikation auch durchaus selbst in der Lage, über das Internet und die für Anleger dort einschlägigen Seiten und Foren ihr Anliegen zu präsentieren. Gerade im Bereich notleidender Kapitalanlagen findet erfahrungsgemäß ein reger Austausch betroffener Anleger im Internet und in anderen Medien statt. Für die ebenfalls betroffenen institutionellen Anleger gilt dies ohnehin.

77

Die Beteiligte kann des Weiteren nicht mit Erfolg geltend machen, sie dürfe nicht schlechter stehen, wenn die Betroffene ihrem Verlangen auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nachgekommen ist, als wenn bereits die erste Gläubigerversammlung mit Hilfe des Gerichts hätte durchgesetzt werden müssen. Sie argumentiert dazu wie folgt: Wenn das Gericht die Gläubiger nach § 9 Abs. 2 SchVG zur Einberufung der Versammlung ermächtige, werde es nach § 9 Abs. 2 SchVG in der Regel eine neutrale Person als Versammlungsleiter bestellen. Dagegen habe der Schuldner die Möglichkeit, selbst den Versammlungsleiter zu bestimmen, wenn er dem Einberufungsverlangen nachkomme.

78

Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist jedoch kein „geschicktes Taktieren“ darin zu sehen, dass die Betroffene ihren Verpflichtungen nachgekommen ist und auf das Verlangen der Beteiligten eine Gläubigerversammlung einberufen hat. Dass der Einberufende - sei es der Schuldner oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, § 9 Abs. 1 S. 1 SchVG - gewisse Vorteile aus der Auswahl des Vorsitzenden hat, ist hinzunehmen. Wenn der Vorsitzende durch fehlerhafte Versammlungsleitung das Gesetz oder die Anleihebedingungen verletzt, führt dies zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse (Veranneman/Gärtner, SchVG, § 15 Rn. 3). Ein lückenloser Schutz der Gläubigerminderheit, der bis hin zur Erzwingung einer zweiten Gläubigerversammlung bei Beschlussunfähigkeit der ersten Verhandlung geht, ist vom Gesetz dagegen nicht vorgesehen.

79

Soweit die Beteiligte schließlich rügt, das Amtsgericht habe nicht geprüft, ob der Versammlungsleiter hier das ihm zustehende Ermessen nach § 15 Abs. 3 SchVG pflichtgemäß ausgeübt habe, ist zunächst festzustellen, dass das Gesetz eine solche Ermessensüberprüfung nicht vorsieht. Selbst wenn aber grundsätzlich eine Korrektur fehlerhafter Ermessensausübung durch das Gericht möglich wäre, würde dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ermessensfehler des Versammlungsleiters bei der Entscheidung, keine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen, sind im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erkennbar.

80

Dass der Versammlungsleiter von seinem Ermessen nach eingehender Prüfung überhaupt Gebrauch gemacht hat, ergibt sich schon aus dem Schreiben vom 20. Juni 2013 (Anlage ASt 34). Aus den Ausführungen im Schreiben ist zugleich zu erkennen, dass der Versammlungsleiter sich nicht etwa primär von den eigenen Interessen der Betroffenen hat leiten lassen (zumal sie die angestrebten Änderungen im Ergebnis durch Verweigerung ihrer eigenen Zustimmung ohnehin verhindern könnte), sondern von den Interessen der anderen Gläubiger. Dabei kann dahinstehen, ob die Erwägungen letztlich durchgreifen und die anderen Gläubiger des ihnen zugedachten Schutzes bedürfen. Jedenfalls ist es nicht ermessensfehlerhaft, verhindern zu wollen, dass die Mehrheit der Gläubiger aufgrund der Initiative einer Minderheit auf einen bestimmten Ablösungsbetrag „präjudiziert“ wird. Auch „ernsthafte Bedenken“ hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angestrebten Beschlussfassungen sind insoweit zu Recht in die Ermessensausübung einbezogen worden, als eine Anfechtungsklage nach § 20 Abs. 3 S. 2 SchVG gegen die Betroffene zu richten und diese damit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko ausgesetzt wäre.

c.

81

Da der Antrag der Beteiligten damit schon mangels Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 SchVG zurückzuweisen ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die vorgelegten Bestätigungen der C. Bank ausreichend sind, um die Gläubigerschaft der Beteiligten nachzuweisen.

82

Insoweit sind zwar die Anforderungen in § 13 der Emissionsbedingungen nicht erfüllt. Es ist aber zunächst zweifelhaft, ob die dort vorgesehenen Nachweisanforderungen, die „in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin“ gelten, auch für das vorliegende unternehmensrechtliche Verfahren einschlägig sind. Jedenfalls aber handelt die Betroffene widersprüchlich, wenn sie zunächst die vorgelegten Bestätigungen ausreichen lässt und die erste Gläubigerversammlung einberuft (mit dem damit verbundenen Vorteil, selbst einen Versammlungsleiter auszuwählen), sich dann aber auf den fehlenden Nachweis der Gläubigerschaft beruft. Es spricht einiges dafür, dass das Amtsgericht zu Recht keine weiteren Nachweise dafür gefordert hat, dass die Beteiligte tatsächlich mehr als 5 % der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen hält. Dies kann aber, wie bereits ausgeführt, letztlich dahinstehen.

3.

83

Für die Nebenentscheidungen gilt Folgendes:

a.

84

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen folgt aus §§ 81 Abs. 1 S. 1, 84 FamFG.

b.

85

Für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens sind die seit dem 1. August 2013 geltenden Vorschriften des GNotKG anzuwenden, weil das Rechtsmittel nach diesem Datum eingelegt worden ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG). Der Wert ist nach §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG festzusetzen, weil keines der in § 67 GNotKG näher bezeichneten unternehmensrechtlichen Verfahren betroffen ist. Maßgebend ist das mit der Beschwerde verfolgte Interesse der Beteiligten.

86

Sie will jedenfalls erreichen, dass die von ihr gehaltenen Teilschuldverschreibungen vorzeitig zu einem reduzierten Betrag von mindestens 5 % des Nennwertes zurückgezahlt werden können. Sie hält ausweislich ihrer Erklärungen in der ersten Gläubigerversammlung (Anlage ASt 23) Schuldverschreibungen mit einem Gesamtnennwert von deutlich mehr als den für das Einberufungsverlangen erforderlichen 10 Millionen €. Da die tatsächliche Auszahlung des Teilbetrages aber von weiteren Unwägbarkeiten abhängig ist, erscheint es als ausreichend, nur den angestrebten Mindestbetrag von 5 % von 10 Millionen €, also 500.000,00 €, als Geschäftswert festzusetzen.

87

Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG noch die bis zum 31. Juli 2013 einschlägigen Vorschriften der KostO, weil der Antrag im Juli 2013 bei Gericht eingegangen ist. Insoweit macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO den Geschäftswert von Amts wegen neu festzusetzen. Der Wert ist aufgrund der bereits dargestellten Überlegungen gemäß § 30 Abs. 1 KostO ebenfalls auf 500.000,00 € festgesetzt worden.

c.

88

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen. Die entscheidungserheblichen Fragen bedürfen der höchstrichterlichen Klärung. Dies gilt sowohl für die Bestimmung des Anwendungsbereichs von § 24 Abs. 2 SchVG, als auch für die hier nach Auffassung des Senats letztlich maßgebliche Frage, ob eine qualifizierte Gläubigerminderheit sich zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung im unternehmensrechtlichen Verfahren nach §§ 9 Abs. 2 SchVG, 375 Nr. 16 FamFG ermächtigen lassen kann.


(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.

(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.

(2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.

(3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.

(4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern gleiche Rechte anzubieten.

(5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9 der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröffentlicht werden.

(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.

(2) Die Einberufung ist unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.

(3) Der Schuldner hat die Einberufung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich zu machen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.