Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 12 Beschwerde


(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

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bei uns veröffentlicht am 08.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 260/11 vom 8. Februar 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. S

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2012 - V ZB 46/11

bei uns veröffentlicht am 13.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 46/11 vom 13. Februar 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Rä

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2019 - XII ZB 27/19

bei uns veröffentlicht am 30.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/19 vom 30. Oktober 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Mö

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2012 - XII ZB 389/11

bei uns veröffentlicht am 15.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 389/11 vom 15. Februar 2012 in der Sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 317, 319, 321, 335 Abs. 2 a) Im Unterbringungsverfahren ist der Betroffene g

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2011 - V ZB 77/11

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 77/11 vom 6. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth u

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2011 - V ZB 71/11

bei uns veröffentlicht am 27.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 71/11 vom 27. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czu

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - V ZB 118/10

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/10 vom 28. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 Abs. 4, § 420 Abs. 1 a) Abschiebungshaft kann auch durch einen Richter auf Probe angeordne

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2016 - XII ZB 477/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 477/15 vom 6. Juli 2016 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB477.15.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhamme

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2011 - V ZB 296/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 296/10 vom 12. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth un

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - II ZB 5/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/12 vom 14. Januar 2014 in dem Verfahren auf Auskunftserteilung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 131, 132 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 A

Referenzen

Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so...