Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 59 Zeitpunkt der Wertberechnung

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 59 Zeitpunkt der Wertberechnung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

15 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 31/10/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 11. Dezember 2017 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Vorkaufsrecht am Erbbaurecht auf 2.032.524 €
published on 23/11/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Fürth vom 15.09.2017 [Gz: HRB xx (Fall 7) ] wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
published on 12/11/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 259/15 Kost Beschluss 12.11.2015 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) ... Antragstellerin und Beschwerdeführerin Verfahr
published on 16/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 541.666,00 € festgesetzt.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.