Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

Geschäftswert ist

1.
in Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Buchstabe g der Verfahrensordnung für Höfesachen der Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten,
2.
in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung) der Wert des gewählten Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten,
3.
in Fristsetzungsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 der Höfeordnung) die Hälfte des Werts des wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der Verbindlichkeiten,
4.
in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht (§ 1 Nummer 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) der Geschäftswert des zugrunde liegenden Kaufvertrags.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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14/07/2019 05:30

Kann einer der Ehepartner nach einer Scheidung nicht nachweisen, dass er Eigentümer oder zumindest Miteigentümer des Hundes ist, kann er ihn von dem anderen Ehepartner nicht herausverlangen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
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Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über 1. die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fäl

(1) Hinterläßt der Erblasser mehrere Höfe, so können die als Hoferben berufenen Abkömmlinge in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wählen; dabei kann jedoch nicht ein Hof gewählt werden, für den ein anderer Abkömmling, der noch nicht gewählt
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der
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published on 28/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/15 vom 28. Juli 2017 in der Landwirtschaftssache ECLI:DE:BGH:2017:280717BBLW1.15.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
published on 28/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/16 vom 28. April 2017 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9; RSG § 6 Abs. 1 Satz 3 Die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG e
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Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der...