Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
(1) Geschäftswert für eine Nachlassverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung oder eine sonstige Nachlasspflegschaft ist der Wert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens.
(2) Ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung oder einer Gesamtgutsverwaltung von einem Gläubiger gestellt, so ist Geschäftswert der Betrag der Forderung, höchstens jedoch der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag.
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published on 29/03/2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 31 Wx 420/15
VI 000493/10 AG Passau
In Sachen
Dr. Sc. W.-J., zuletzt wohnhaft: ... Passau verstorben am ... 2010
- Erblasser
Beteiligte:
1) M. Berthold, ... Passau
published on 30/08/2016 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 23.02.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten
published on 30/05/2017 00:00
Tenor
Auf Antrag der Antragstellerin wird die Notarkostenrechnung vom 18.11.2016 – unter Aufhebung im Übrigen - abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf einen Betrag von 16,42 €.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenf
published on 06/06/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.
Kostenerstattung findet nicht statt.
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