Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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07/01/2016 09:51

Bei Unklarheiten kann u.U. keine testamentarische Schlusserbeneinsetzung festgestellt werden.
SubjectsTestament
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(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur 1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,2. Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, s
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published on 05/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 10.11.2015 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Festsetzung de
published on 13/08/2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust, Außenstelle Parchim, vom 20.11.2017 zu Ziffer 2 aufgehoben und das Amtsg
published on 07/11/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Notariats Kirchheim/Teck III - Nachlassgericht - vom 19.01.2016 (III NG 85/2014) abgeändert: Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten Nr. 4 als Testam
published on 13/01/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Geschäftswertbeschluss des Notariats 1 Rastatt - Nachlassgericht - vom 15. September 2015 - 1 NG 178/2014 - wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; A
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(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur 1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,2. Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses...