Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusammengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt geführt wird, die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen. Satz 1 ist auf grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend anzuwenden.

(2) Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag bei dem Grundbuchamt oder Registergericht eingehen. Der Wert des Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 23/11/2018 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 1Gründe 2I.) 3Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenrechnung, die das Grundbuchamt für die Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung für die in den Grundbüchern von I Blatt ###8
published on 01/02/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz des Grundbuchamts M. 5 vom 21. Januar 2015 betreffend die Eigentumsänderung 5 GRG 46/2015 dahin abgeändert, dass dem Kostenansatz ein Wert von EUR 252.000 zugrunde zu legen ist.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.