Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG | § 62 Verfahrenskosten

Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG | § 62 Verfahrenskosten
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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten Inhaltsverzeichnis

(1) Im Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle werden keine Kosten erhoben.

(2) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 31 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen oder das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags eingestellt wird.

(3) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 47 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet,

1.
wenn die Anerkennung abgelehnt und dabei festgestellt wird, daß die Anmeldung offensichtlich unbegründet war, oder
2.
wenn die Erteilung eines Feststellungsbescheids abgelehnt wird oder
3.
wenn das Verfahren wegen Zurücknahme der Anmeldung eingestellt wird.
Der Aussteller ist in diesem Verfahren zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn ein von ihm eingelegter Einspruch zurückgewiesen wird oder wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des Einspruchs eingestellt wird.

(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 gilt sinngemäß für das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 52 Abs. 2.

(5) Für eine kostenpflichtige Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung nach den Absätzen 2 bis 4 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.

(6) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 60 wird vom Aussteller eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.

(7) Die Gebühren im Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Jedoch ist in jedem Falle der Wert des den Gegenstand der Beschwerde bildenden Rechts für die Bemessung der Gebühr maßgebend.

(8) Bei Anmeldungen, mit denen die Anerkennung eines Rückerstattungsstücks (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder ein Feststellungsbescheid für einen bis zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslandsbond beansprucht wird, ist der Anmelder in keinem Falle zur Zahlung von Kosten verpflichtet.

(9) Der Geschäftswert bestimmt sich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 19), im Verfahren nach § 60 nach den Verhältnissen zur Zeit des Antrags.

(10) Die Vorschriften über die Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen und zur Sicherheitsleistung von Kosten sind nur im Verfahren nach § 60 anzuwenden.

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(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind
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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erh
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(1) Dem zur Verfügung berechtigten Inhaber eines nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos gewordenen Auslandsbonds steht gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art
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(1) Dem zur Verfügung berechtigten Inhaber eines nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos gewordenen Auslandsbonds steht gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar...