Grundbuchordnung - GBO | § 73

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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

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04/07/2017 09:10

Wird dem Grundbuchamt eine Urkunde mit einer gefälschten notariellen Beglaubigung vorgelegt, ist hieraus zu schließen, dass auch die beglaubigte Unterschrift gefälscht worden ist.
07/02/2017 14:42

Wird dem Grundbuchamt eine Urkunde mit einer gefälschten notariellen Beglaubigung vorgelegt, ist hieraus zu schließen, dass auch die beglaubigte Unterschrift gefälscht worden ist.
01/12/2016 13:08

Wird jemand zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er beantragen, dass die vor ihm eingetragene Person berichtigt oder gelöscht und wieder eingetragen wird.
22/09/2016 19:54

Das Recht auf Grundbucheinsicht nach Darlegung des Einsichtsinteresses wurde im Falle für Recherchen über Eigentums- und Vermögensverhältnisse von Personen im Umfeld einer "Wehrsportgruppe" bejaht.
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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode
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(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklä
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published on 21/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 74/12 vom 21. März 2013 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und
published on 23/05/2019 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 18. März 2019 aufgehoben. Gründe I. Am 7.11.2018 beantragte eine anwaltlich vertretene Gläu
published on 20/01/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 28. September 2016 aufgehoben. Gründe I. Nach Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens übe
published on 16/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen - Grundbuchamt - vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.921 € fe
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