Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
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Rechtsanwalt
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18/02/2016 12:02
Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
SubjectsAllgemeines
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen, wenn1.ihr Unt
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/10/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 64/01 Verkündet am: 23. Oktober 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 11/03/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 62/01 Verkündet am: 11. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Par
published on 06/11/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11.03.2015 (6 EV 938/12) aufgehoben.
Der Rechtsanwalt ist schuldig, gegen die Verpflichtung, sein
published on 30/07/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/14 Verkündet am: 30. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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