UWG: Zur Beschränkung des Werberechts von Unternehmen

bei uns veröffentlicht am17.10.2014

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Eine irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn sich die bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.03.2014 (Az.: I ZR 185/12) folgendes entschieden:

Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 III UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.


Tatbestand:

Die Parteien stehen beim Internethandel mit Drucker- und Computerzubehör miteinander in Wettbewerb. Die Beklagte warb im Februar 2011 auf ihrer Internetseite für Druckerzubehör mit folgenden Angaben:

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte handele unter dem Gesichtspunkt der Herausstellung bestehender Verbraucherrechte als Besonderheit sowie der Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Hinblick auf folgende, in dem Werbetext enthaltene Aussagen wettbewerbswidrig :

•Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.

•Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren.

•Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P..

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der drei angegriffenen Aussagen, zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.479,90 € verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf Unterlassung der konkreten Werbung nach dem Klageantrag zu I 4, Auskunft und Schadensersatzfeststellung abgewiesen. Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten über 1.479,90 € hat es nur in Höhe von 455,22 € als begründet angesehen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre insoweit erfolglosen Klageanträge weiter.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem es über sie zu entscheiden hatte, als unbegründet angesehen und hierzu im Blick auf den Unterlassungsantrag zu I 4 und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung ausgeführt:

Der Unterlassungsantrag zu I 4 und die darauf bezogenen Folgeanträge seien unbegründet, weil die "Geld-Zurück-Garantie" in der beanstandeten Werbung jedenfalls nicht als Besonderheit des Angebots der Beklagten im Sinne der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG hervorgehoben dargestellt sei. Es sei lediglich einer von sechs Punkten. Der Hinweis auf das zweijährige Gewährleistungsrecht sei zulässig, weil mit ihm gerade nicht das selbstverständliche Recht in der Werbung hervorgehoben und damit als Besonderheit des Angebots präsentiert werde und es sich bei ihm ebenfalls nur um einen von sechs Punkten handele. Im Übrigen machten die Wörter "selbstverständlich" und "gesetzliche" gerade deutlich, dass keine Besonderheit zu Angeboten anderer Anbieter vorliege, sondern lediglich auf das gesetzlich geregelte Gewährleistungsrecht hingewiesen werden solle. Bei der Aussage zur Risikoverteilung beim Versand der Ware handele es sich im Hinblick auf die entsprechende Regelung in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB zwar ebenfalls um eine Selbstverständlichkeit. Da aber auch dieser Hinweis nur als ein Punkt unter insgesamt sechs Punkten dargestellt sei, sei er ebenfalls nicht als so hervorgehoben anzusehen, dass er als eine Besonderheit des Angebots der Beklagten angesehen werde.

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bestehe nur in Höhe von 455,22 €, weil die Unterlassungsansprüche zu I 1 bis I 3, soweit die Klägerin mit ihnen Erfolg gehabt habe, lediglich einen Gegenstandswert von 20.000 € ausmachten.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist in Bezug auf die Unterlassungsanträge zu I 4 Punkt 1 und I 4 Punkt 3 und die darauf bezogenen Folgeanträge begründet. Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel dagegen, soweit es sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu I 4 Punkt 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge richtet. Dementsprechend steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 40.000 € zu.

Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Unterlassungsanträge zu I 4 Punkt 1 und 3 einen Verstoß gegen die Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG jeweils mit der Begründung verneint, es fehle an der dafür erforderlichen hervorgehobenen Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots der Beklagten. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Eine unzulässige geschäftliche Handlung ist nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Aus der Vorschrift ergibt sich kein Anhalt für das vom Berufungsgericht angenommene Erfordernis einer hervorgehobenen Darstellung. Nichts anderes folgt auch aus der für die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung dieser Regelung maßgeblichen Bestimmung der Nummer 10 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, nach der den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte nicht als Besonderheit des Angebots präsentiert werden dürfen. Eine hervorgehobene Angabe wird daher weder im deutschen Recht noch im für dessen Auslegung maßgeblichen Unionsrecht vorausgesetzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr jeweils, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Das kann durch eine blickfangmäßige Herausstellung geschehen. Zwingend ist ein Blickfang aber nicht.

Für diese Sichtweise spricht vor allem der Wortlaut der genannten Bestimmungen. Dieser stellt auf eine Besonderheit des Angebots und nicht auf eine besondere oder hervorgehobene Darstellung des Angebots ab. Es kommt hinzu, dass nach der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auch das Erwecken des Eindrucks, das seiner Natur nach nicht ausdrücklich oder in hervorgehobener Weise erfolgen muss, unzulässig ist.

Nach diesem Maßstab erweisen sich die mit den Unterlassungsanträgen zu I 4 Punkt 1 und 3 angegriffenen Aussagen in der Werbung der Beklagten als nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig. Die "14-tägige Geld-Zurück-Garantie" gemäß Punkt 1 des Unterlassungsantrags geht weder über das bei Fernabsatzverträgen für Verbraucher nach § 312c BGB grundsätzlich zwingend bestehende Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB noch über das dem Verbraucher vom Unternehmer wahlweise an dessen Stelle einzuräumende Rückgaberecht gemäß § 356 BGB hinaus. Die gemäß Punkt 3 des Unterlassungsantrags beanstandete Aussage über die Risikotragung beim Versand der Ware entspricht der nach § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Regelung in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach ist bei einem Verbrauchsgüterkauf die Vorschrift des § 447 BGB nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst dann auf den Verbraucher übergeht, wenn dieser den Besitz an der Sache erlangt hat oder in Annahmeverzug geraten ist.

In der beanstandeten Werbung wird auch der Eindruck hervorgerufen, die "Geld-Zurück-Garantie" und die Regelung über die Risikotragung beim Versand seien freiwillige Leistungen der Beklagten und stellten deshalb Besonderheiten ihres Angebots dar. Dies folgt aus der Wiedergabe der beiden beanstandeten Aussagen unter den Vorzügen kompatiblen Verbrauchsmaterials, durch die der Eindruck einer freiwilligen Leistung erweckt wird. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Angaben die Gewährleistung von zwei Jahren ausdrücklich als ein gesetzliches Recht bezeichnet wird, das selbstverständlich gilt.

Anders verhält es sich bei der mit dem Unterlassungsantrag zu I 4 Punkt 2 angegriffenen Werbeaussage "Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren". Mit dieser Formulierung wird für den angesprochenen Verbraucher klargestellt, dass er von der Beklagten insoweit keine Rechte eingeräumt bekommt, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. In dieser Hinsicht liegt auch keine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2005/29/EG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen selbstverständlich bestehenden Gewährleistungsansprüchen vor; denn die dann bestehenden Ansprüche werden nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet.

Die Klägerin kann die ihr durch die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 65.000 € entstandenen Kosten von 1.479,90 € in Höhe von 910,71 € nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nebst Zinsen ersetzt verlangen. Über den vom Berufungsgericht angenommenen Gegenstandswert von 20.000 € ist die Abmahnung hinsichtlich eines Gegenstandswerts von weiteren 20.000 € berechtigt, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 40/65 von 1.479,90 € zusteht.

Der Streitfall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern. Hinsichtlich der Auslegung der Nummer 10 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG bestehen im vorliegenden Fall keine vernünftigen Zweifel. Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst.

Nach allem ist das Urteil erster Instanz wiederherzustellen, soweit das Landgericht die Beklagte nach den Unterlassungsanträgen zu I 4 Punkt 1 und 3 und den hierauf bezogenen Anträgen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung verurteilt hat. Hinsichtlich der Abmahnkosten erweist sich die Revision in dem oben in Rn. 16 dargestellten Umfang als begründet. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2014 - I ZR 185/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 8 5 / 1 2 Verkündet am: 19. März 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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BGH vom 16.07.09 - Az: I ZR 50/07 - Anwalt für Wettbewerbsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 1 8 5 / 1 2 Verkündet am:
19. März 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Geld-Zurück-Garantie III
UWG Nr. 10 des Anh. zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7

a) Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine
hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots,
sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt
wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den
Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der
Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher
gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die
ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.

b) Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen
bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor,
wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas
Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend
bezeichnet werden.
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 185/12 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2012 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit den Unterlassungsanträgen zu I 4 Punkt 1 (Geld-Zurück-Garantie) und I 4 Punkt 3 (Risiko des Warenversands ), mit den hierauf bezogenen Anträgen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung und hinsichtlich eines Zahlungsbetrags in Höhe von 455,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2011 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 3. Februar 2012 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien stehen beim Internethandel mit Drucker- und Computerzubehör miteinander in Wettbewerb. Die Beklagte warb im Februar 2011 auf ihrer Internetseite für Druckerzubehör mit folgenden Angaben:
2
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte handele unter dem Gesichtspunkt der Herausstellung bestehender Verbraucherrechte als Besonderheit sowie der Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Hinblick auf folgende, in dem Werbetext enthaltene Aussagen wettbewerbswidrig (Unterlassungsantrag I 4 Punkte 1 bis 3): • Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir. • Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. • Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P. .
3
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der drei angegriffenen Aussagen, zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.479,90 € verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
4
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Unterlassung der konkreten Werbung nach dem Klageantrag zu I 4, Auskunft und Schadensersatzfeststellung abgewiesen. Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten über 1.479,90 € hat es nur in Höhe von 455,22 € als begründet angesehen.
5
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre insoweit erfolglosen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem es über sie zu entscheiden hatte, als unbegründet angesehen und hierzu im Blick aufden Unterlassungsantrag zu I 4 und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung ausgeführt:
7
Der Unterlassungsantrag zu I 4 und die darauf bezogenen Folgeanträge seien unbegründet, weil die "Geld-Zurück-Garantie" in der beanstandeten Werbung jedenfalls nicht als Besonderheit des Angebots der Beklagten im Sinne der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG hervorgehoben dargestellt sei. Es sei lediglich einer von sechs Punkten. Der Hinweis auf das zweijährige Gewährleistungsrecht sei zulässig, weil mit ihm gerade nicht das selbstverständliche Recht in der Werbung hervorgehoben und damit als Besonderheit des Angebots präsentiert werde und es sich bei ihm ebenfalls nur um einen von sechs Punkten handele. Im Übrigen machten die Wörter "selbstverständlich" und "gesetzliche" gerade deutlich, dass keine Besonderheit zu Angeboten anderer Anbieter vorliege, sondern lediglich auf das gesetzlich geregelte Gewährleistungsrecht hingewiesen werden solle. Bei der Aussage zur Risikoverteilung beim Versand der Ware handele es sich im Hinblick auf die entsprechende Regelung in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB zwar ebenfalls um eine Selbstverständlichkeit. Da aber auch dieser Hinweis nur als ein Punkt unter insgesamt sechs Punkten dargestellt sei, sei er ebenfalls nicht als so hervorgehoben anzusehen, dass er als eine Besonderheit des Angebots der Beklagten angesehen werde.
8
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bestehe nur in Höhe von 455,22 €, weil die Unterlassungsansprüche zu I 1 bis I 3, soweit die Klägerin mit ihnen Erfolg gehabt habe, lediglich einen Gegenstandswert von 20.000 € ausmachten.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist in Bezug auf die Unterlassungsanträge zu I 4 Punkt 1 (Geld-Zurück-Garantie) und I 4 Punkt 3 (Risiko des Warenversands) und die darauf bezogenen Folgeanträge begründet (dazu unter 1). Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel dagegen, soweit es sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu I 4 Punkt 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge richtet (dazu unter 2). Dementsprechend steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 40.000 € zu (dazu unter 3).
10
1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Unterlassungsanträge zu I 4 Punkt 1 und 3 einen Verstoß gegen die Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG jeweils mit der Begründung verneint, es fehle an der dafür erforderlichen hervorgehobenen Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots der Beklagten. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
a) Eine unzulässige geschäftliche Handlung ist nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Aus der Vorschrift ergibt sich kein Anhalt für das vom Berufungsgericht angenommene Erfordernis einer hervorgehobenen Darstellung. Nichts anderes folgt auch aus der für die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung dieser Regelung maßgeblichen Bestimmung der Nummer 10 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, nach der den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte nicht als Besonderheit des Angebots präsentiert werden dürfen. Eine hervorgehobene Angabe wird daher weder im deutschen Recht noch im für dessen Auslegungmaßgeblichen Unionsrecht vorausgesetzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr jeweils, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume (vgl. Loschelder/Dörre in Gloy/ Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 47 Rn. 29; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Anh. zu § 3 III Rn. 10.1; Wirtz in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 3 Rn. 152; Büllesbach, Auslegung der irreführenden Geschäftspraktiken des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, Diss. München 2008, S. 78; aA Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., Anh. zu § 3 Abs. 3 [Nr. 10] Rn. 6; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., Anhang UWG Nr. 10 Rn. 10; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 10 Rn. 7; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 27; Hoeren, BB 2008, 1182, 1188; Schöttle, WRP 2009, 673, 677). Das kann durch eine blickfangmäßige Herausstellung geschehen. Zwingend ist ein Blickfang aber nicht.
12
Für diese Sichtweise spricht vor allem der Wortlaut der genannten Bestimmungen. Dieser stellt auf eine Besonderheit des Angebots und nicht auf eine besondere oder hervorgehobene Darstellung des Angebots ab. Es kommt hinzu, dass nach der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auch das Erwecken des Eindrucks, das seiner Natur nach nicht ausdrücklich oder in hervorgehobener Weise erfolgen muss, unzulässig ist.
13
b) Nach diesem Maßstab erweisen sich die mit den Unterlassungsanträgen zu I 4 Punkt 1 und 3 angegriffenen Aussagen in der Werbung der Beklagten als nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig. Die "14-tägige Geld-Zurück-Garantie" gemäß Punkt 1 des Unterlassungsantrags geht weder über das bei Fernabsatzverträgen für Verbraucher nach § 312c BGB grundsätzlich zwingend bestehende Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB noch über das dem Verbraucher vom Unternehmer wahlweise an dessen Stelle einzuräumende Rückgaberecht gemäß § 356 BGB hinaus. Die gemäß Punkt 3 des Unterlassungsantrags beanstandete Aussage über die Risikotragung beim Versand der Ware entspricht der nach § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Regelung in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach ist bei einem Verbrauchsgüterkauf die Vorschrift des § 447 BGB nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst dann auf den Verbraucher übergeht, wenn dieser den Besitz an der Sache erlangt hat (§ 446 Satz 1 BGB) oder in Annahmeverzug geraten ist (§ 446 Satz 3, §§ 293 ff. BGB).
14
In der beanstandeten Werbung wird auch der Eindruck hervorgerufen, die "Geld-Zurück-Garantie" und die Regelung über die Risikotragung beim Versand seien freiwillige Leistungen der Beklagten und stellten deshalb Besonderheiten ihres Angebots dar. Dies folgt aus der Wiedergabe der beiden beanstandeten Aussagen unter den Vorzügen kompatiblen Verbrauchsmaterials, durch die der Eindruck einer freiwilligen Leistung erweckt wird. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Angaben die Gewährleistung von zwei Jahren ausdrücklich als ein gesetzliches Recht bezeichnet wird, das selbstverständlich gilt.
15
2. Anders verhält es sich bei der mit dem Unterlassungsantrag zu I 4 Punkt 2 angegriffenen Werbeaussage "Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren". Mit dieser Formulierung wird für den angesprochenen Verbraucher klargestellt, dass er von der Beklagten insoweit keine Rechte eingeräumt bekommt, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. In dieser Hinsicht liegt auch keine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2005/29/EG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen selbstverständlich bestehenden Gewährleistungsansprüchen vor; denn die dann bestehenden Ansprüche werden nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet (vgl. GroßKomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 133; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.115).
16
3. Die Klägerin kann die ihr durch die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 65.000 € entstandenen Kosten von 1.479,90 € in Höhe von 910,71 € nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nebst Zinsen ersetzt verlangen. Über den vom Berufungsgericht angenommenen Gegenstandswert von 20.000 € ist die Abmahnung hinsichtlich eines Gegenstandswerts von weiteren 20.000 € berechtigt, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 40/65 von 1.479,90 € zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 52 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08, GRUR 2010, 939 Rn. 41 = WRP 2010, 1249 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 49 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, jeweils mwN).
17
III. Der Streitfall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern. Hinsichtlich der Auslegung der Nummer 10 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG bestehen im vorliegenden Fall keine vernünftigen Zweifel. Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT-Rioja u.a.; Urteil vom 18. Oktober 2011 - C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Slg. 2011, I-9711 = NVwZ 2011, 1506 Rn. 31 - Boxus u.a.).
18
IV. Nach allem ist das Urteil erster Instanz wiederherzustellen, soweit das Landgericht die Beklagte nach den Unterlassungsanträgen zu I 4 Punkt 1 und 3 und den hierauf bezogenen Anträgen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung verurteilt hat. Hinsichtlich der Abmahnkosten erweist sich die Revision in dem oben in Rn. 16 dargestellten Umfang als begründet. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
19
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.02.2012 - 16 O 31/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2012 - I-4 U 44/12 -

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf,
a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.