Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 58 Mitgliederakten

(1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.

(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.

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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 167a Akteneinsicht


(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen. (2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Be
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer


(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind 1. Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 46/15

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2015 (1 AGH 14/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2016 - AnwZ (Brfg) 42/14

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2014 (1 AGH 6/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 30. Okt. 2015 - 1 AGH 24/15

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 (ER/III/90/2015) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in seine vollständige bei der Beklagten geführte Personalakte, einschließlich sämtlicher Sach- und Disziplinarakten,

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - AnwZ (Brfg) 44/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 5. Juni 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 29. Mai 2015 - 1 AGH 14/15

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren B

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2015 - 1 B 1260/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Abänderungsantrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 75/13

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 wird abgelehnt.

Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 09. Mai 2014 - 1 AGH 6/14

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Die Klage wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Geschäftswert wird auf 11.500,00 EUR (Anträge zu 1. und 5. je 5.000 Euro; Anträge zu 2. – 4. je 500 Euro) festg

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