Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer

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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.

(3) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,

1.
daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,
2.
daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird,
3.
daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet.
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

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(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Ma

(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. Die Zulassung als Syndikusre
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(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen
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published on 04/01/2019 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf EURO 50.163,27 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsve
published on 11/01/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2014 (1 AGH 6/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
published on 06/11/2015 00:00

Tenor Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf 1000,00
published on 14/08/2015 00:00

Tenor Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf 1000,00
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(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf...