Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater


(1) Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis bestellen
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler


(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend. (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müss
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 53 Bestellung einer Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er 1. länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. (2) Die Vertretung soll einem anderen Recht

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung


Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 54 Befugnisse der Vertretung


(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbu

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2019 - IX ZR 5/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 5/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZR 222/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 222/05 vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Nov

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2019 - IX ZR 239/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 239/18 Verkündet am: 28. November 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 54, 55 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - IV ZR 484/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 484/14 vom 23. September 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:230915BIVZR484.14.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juli 2017 - M 10 K 16.5955

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Auskunftserteilung durch die beklagte Rechtsanwaltskammer München hinsicht

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2018 - AnwZ (Brfg) 6/17

bei uns veröffentlicht am 12.02.2018

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. Dezember 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9/16 vom 14. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; SchVG §§ 7, 19 Der gemeinsame Vertreter für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schu

Landgericht Kleve Beschluss, 27. Juni 2016 - 4 T 363/15

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor Die Beschwerde wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass der Antrag von Rechtsanwalt S auf Festsetzung seiner Vergütung zurückgewiesen wird. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1I. 2Der Rechtssuchende H

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Mai 2015 - X B 72/14

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2014  8 K 3428/12 E,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2010 - B 13 R 115/10 B

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2010 wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten V

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2010 - 2 Ws 48/10

bei uns veröffentlicht am 17.05.2010

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 36. Kleine Strafkammer - vom 01. März 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird dem Landgericht Stuttgart - 36. Kleine Strafkammer - zur Zustellung des Urteils vom 04. Februar 2010 zu

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Aug. 2004 - 19 W 41/04

bei uns veröffentlicht am 09.08.2004

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 19.05.2004 – 1 O 692/95 – aufgehoben und das Landgericht angewiesen, das Urteil des Landgerichts Freiburg in Abänderung der am 19.02.2004 erteilten, mit folge

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(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten...