(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

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Zivilrecht: Zur Wirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel bei Arbeitgeberwechsel

12.06.2014

Eine Klausel, die einen Rechtsanwalt verpflichtet, einen bestimmten Honoraranteil an seinen früheren Arbeitgeber abzuführen, beschränkt den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Tätigkeit.
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Abmahnkosten bei Filesharing

21.01.2011

Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich „ins Blaue hinein“ auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4a Erfolgshonorar


(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn 1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem de

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 13d Vergütung der Rentenberater


(1) Für die Vergütung der Rentenberater gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend. Richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert, so hat der Rentenberater den Auftraggeber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen. (2) Re
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4a Erfolgshonorar


(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn 1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem de
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59a Satzungskompetenz


(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten:

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - IX ZR 221/18

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZR 191/06

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - IX ZR 54/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 67/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2010 - VIII ZR 53/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2009 - I ZB 65/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2002 - I ZR 44/00

bei uns veröffentlicht am 26.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 44/00 Verkündet am: 26. September 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2002 - I ZR 102/00

bei uns veröffentlicht am 26.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/00 Verkündet am: 26. September 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2009 - IX ZR 167/07

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 167/07 Verkündet am: 23. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2014 - IX ZR 267/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZR 64/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 64/05 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2009 - IX ZR 135/08

bei uns veröffentlicht am 09.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 135/08 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 45 Abs. 3; EGZPO § 26 Nr. 8 Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von An

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2004 - I ZR 261/02

bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 261/02 Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2004 - I ZR 135/02

bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

Es wurde Einspruch eingelegt. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 135/02 Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2008 - IX ZR 220/07

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 220/07 Verkündet am: 4. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2008 - IX ZR 219/07

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 219/07 Verkündet am: 4. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 49b Abs. 4 S

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2008 - IX ZR 218/07

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 218/07 Verkündet am: 4. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2008 - IX ZR 201/07

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 201/07 Verkündet am: 4. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 5. November 2008

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2008 - IX ZR 200/07

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 200/07 Verkündet am: 4. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 31. Oktober 2008

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2008 - IX ZR 199/07

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 199/07 Verkündet am: 4. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 31. Oktober 2008

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2008 - IX ZR 53/07

bei uns veröffentlicht am 24.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/07 Verkündet am: 24. April 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 49b Abs. 4 Satz

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZB 92/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 92/12 vom 18. Dezember 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 1060, 1059, 767 Zur Zulässigkeit sachlich-r

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZB 94/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 94/12 vom 18. Dezember 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowi

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZB 93/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 93/12 vom 18. Dezember 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowi

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2006 - I ZR 268/03

bei uns veröffentlicht am 01.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 268/03 Verkündet am: 1. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 94/03 Verkündet am: 20. Juli 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2008 - IX ZR 53/07

bei uns veröffentlicht am 19.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 53/07 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2000 - I ZR 122/98

bei uns veröffentlicht am 29.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/98 Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 319/18 Rae

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 10072/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.334,54 € nebst Zi

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 318/18 Rae

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 9806/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.345,79 € nebst Z

Landgericht München I Endurteil, 18. Mai 2018 - 37 O 8325/17

bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Dez. 2014 - 15 U 5006/12 Rae

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 15 U 5006/12 Rae IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10.12.2014 13 O 32/12 Rae LG München II (rechtskräftig; NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 17.09.2015, IX ZR 11/15) L

Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2016 - 15 U 1298/16 Rae

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, Az. 30 O 5751/14, berichtigt durch Beschluss des Landgerichts München I vom 06.04.2016, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das genann

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2015 - 14 W 2110/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 14 W 2110/14 9 O 3977/14 LG Nürnberg-Fürth In Sachen ... - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen ... - Antragsgegner und Beschwerdegegner - Prozessbevo

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Apr. 2016 - 5 U 2408/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom  28.05.2015, Az.: 6 O 6609/14, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Kläger mit dem geltend gemachten Anspruch gemäß Ziffer 2b) abgewiesen

Oberlandesgericht München Endurteil, 31. März 2015 - 15 U 2227/14 Rae

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.04.2014 (Az. 4 O 12628/11) wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 18. Nov. 2014 - 3 U 954/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2014, Az.: 3 HK O 2380/13 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das angefoch

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juni 2018 - 15 U 1640/17 Rae

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017, Az. 1 HK O 1187/14, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen. 2. Die

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2018 - IX ZR 115/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 115/17 Verkündet am: 22. Februar 2018 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Landgericht Hamburg Urteil, 29. Nov. 2017 - 308 O 236/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 42/16

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.

Landgericht Mannheim Urteil, 24. Jan. 2017 - 2 O 195/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor 1. Die Nebeninterventionen der Streithelferinnen werden zugelassen. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten werden der Klägerin a

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 29. Sept. 2016 - 1 Ws (s) 318/16

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 08. September 2016 aufgehoben und 1. die Beiordnung von Rechtsanwalt M. Sch. aufgehoben sowie 2. der Angeklagten Rechtsanwalt K. als Verteidiger b

Landgericht Heilbronn Beschluss, 26. Sept. 2016 - 8 Qs 39/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 8. August 2016 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandene

Landgericht Stuttgart Urteil, 11. Juli 2016 - 27 O 338/15

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.734,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Klägers zu 1 eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtsho

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2015 - 2 Ws 582/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird die Verfügung des Landgerichts Freiburg vom 4. Dezember 2015 aufgehoben. 2. Die Bestellung von Rechtsanwalt M., F., zum Verteidiger des Angeschuldigten A. K. wird aufgehoben. 3.

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(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn 1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79...