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§ 59pAmtlich · § 5 UrhG

Rechtsanwaltsgesellschaft

Zeitreise: 22.12.2025‹ § 59o§ 59q ›

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.

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