Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

1.
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 03/11/2023 12:44

Das Oberlandesgericht Bamberg stellt mit Urteil vom 31.07.2023 im Wesentlichen fest, dass der Gutachter im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 – Standard verpflichtet ist, auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit in einer Form
published on 06/02/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/00 vom 6. Februar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BRAO § 53; ZPO §§ 85, 233 Ga a) Ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann gemäß § 53 Ab
published on 17/04/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 665/99 URTEIL vom 17. April 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 2000, an der teilgenommen haben: Vorsit
published on 21/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 34/17 Verkündet am: 21. September 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 611 Abs. 1, § 6
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.