Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet
- 1.
mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, - 2.
mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, - 3.
mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen, - 4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
(2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.
Anwälte |
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Rechtsanwalt
Film-, Medien- und Urheberrecht
Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
1 Artikel zitieren .
UWG: Zur Irreführung bei Nichtnennung der Treuhandtätigkeit als Unternehmenszweck
18.02.2016
Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 13 §§.
wird zitiert von 9 anderen §§ im .
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genan
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er 1. in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als a) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,b)
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Ma
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59f Zulassung
(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschaf
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 1 Voraussetzungen der Partnerschaft
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Freien Ber
zitiert 3 andere §§ aus dem .
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie 1. nach dem Recht des Herkunftsstaa
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufs
17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Dienstgericht für Richter Beschluss, 4. Mai 2021 - DG – 13/2020
bei uns veröffentlicht am 10.06.2021
Rechtsanwält:innen können auch als ehrenamtliche Richter:innen tätig sein. Neben den Dienstgerichten für Richter kommt dies namentlich bei den Anwaltsgerichten, aber auch den Arbeitsgerichten, sowie bei weiteren Gerichten in Betra
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - II ZR 73/14
bei uns veröffentlicht am 29.07.2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 7 3 / 1 4 vom 29. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. R
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2001 - I ZR 29/99
bei uns veröffentlicht am 25.10.2001
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/99 Verkündet am: 25. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2010 - IX ZR 44/10
bei uns veröffentlicht am 09.12.2010
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 44/10 Verkündet am: 9. Dezember 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 59a; RBerG Art
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - IV ZR 343/07
bei uns veröffentlicht am 17.09.2008
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 343/07 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 121 Abs. 1 Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürftigen Partei eine Re
Sozialgericht Augsburg Urteil, 22. Jan. 2015 - S 17 R 620/14
bei uns veröffentlicht am 22.01.2015
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, beim Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 für seine ab 1. November 2013 ausgeübte Tätigkeit für die Kanzlei D. die Befrei
Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16
bei uns veröffentlicht am 20.03.2017
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Bundesgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2016 - 4 StR 523/15
bei uns veröffentlicht am 04.08.2016
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 523/15 vom 4. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verdachts des Betruges ECLI:DE:BGH:2016:040816U4STR523.15.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlun
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14
bei uns veröffentlicht am 12.05.2016
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 241/14 Verkündet am: 12. Mai 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134; BRAO § 14
Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 06. Nov. 2015 - 2 AGH 13/15
bei uns veröffentlicht am 06.11.2015
Tenor
Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11.03.2015 (6 EV 938/12) aufgehoben.
Der Rechtsanwalt ist schuldig, gegen die Verpflichtung, sein
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juli 2015 - I ZR 18/14
bei uns veröffentlicht am 30.07.2015
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/14 Verkündet am: 30. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Finanzgericht Hamburg Urteil, 04. Nov. 2014 - 2 K 95/14
bei uns veröffentlicht am 04.11.2014
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Beitragszahlungen der Klägerin zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Rechtsanwalts-GmbH als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte.
2
Die Klägerin
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12
bei uns veröffentlicht am 14.01.2014
Tenor
1. a) § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletz
Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 9 AZR 75/12
bei uns veröffentlicht am 17.09.2013
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. September 2011 - 7 Sa 521/11 - wird zurückgewiesen.
Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 18. Dez. 2012 - 7 A 16/12
bei uns veröffentlicht am 18.12.2012
Gründe
1
Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewäh-ren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wen
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Dez. 2011 - 1 BvR 2280/11
bei uns veröffentlicht am 06.12.2011
Gründe
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Zulassung einer Rech
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2006 - 8 W 521/05
bei uns veröffentlicht am 09.02.2006
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
der 34. KfH des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2005 wird
kostenpflichtig
zurückgewiesen
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
I.
1
M
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Freien Berufe haben im...