Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59 Ausbildung von Referendaren

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59 Ausbildung von Referendaren
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

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published on 12/02/2015 00:00

Gründe BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT L 14 R 775/12 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 12 R 2261/11 in dem Rechtsstreit ... - Kläger und Berufungsbeklagter - gegen Deutsche Rentenversicherung ...,
published on 15/12/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z
published on 26/10/2015 00:00

Tenor Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Hamm gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2014 wird verworfen.
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