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§ 8.03Amtlich · § 5 UrhG

Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Zeitreise: 14.10.2025

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist.

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